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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
- Saarland -
Vom 29. Oktober 2024
(Amtsbl. I Nr. 45 vom 21.11.2024 S. 882)
Aufgrund des § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 Haushaltsbegleitgesetz 2023 vom 8. Dezember 2022 (Amtsbl. I S. 1566), verordnet die Landesregierung:
Die Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. September 2022 (Amtsbl. I S. 1153), wird gemäß der beigefügten Anlage geändert.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung (22.11.2024) in Kraft.
Nr. | Punkt | Gegenstand | bisherige Gebühr in Euro | neue Gebühr in Euro |
2 | Abfallrechtliche Angelegenheiten | |||
Der Punkt 1.3. wird redaktionell überarbeitet. Die Gebühren des Punktes 2.1. werden erhöht. Der Punkt 2.5. und der Punkt 19. werden neu aufgenommen und die Untergrenze bei der Rahmengebühr des Punktes 4.3. wird gesenkt. Zudem wird der bisherige Punkt 6.10. neu in die Punkte 6.10.1. bis 6.10.3. untergliedert und ein neuer Punkt 6.10.4. aufgenommen. | ||||
1.3. | Befreiung nach § 26a Absatz 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) von den Verpflichtungen nach §§ 50 und 54 KrWG | 100 - 2.500 | 100 - 2.500 | |
2.1. | Notifizierungsverfahren nach Artikel 4 bis 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 i. V. m. AbfVerbrG | 100 - 20.000 | 100 - 30.000 | |
2.5. | Amtshandlung aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben nach § 4 AbfVerbrG | 50 - 1.000 | ||
4.3. | Widerruf der Genehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG | 5.000 - 15.000 | 500 - 15.000 | |
6.10.1. | in Zuständigkeit als Erzeugerbehörde (pauschal pro Begleitschein) |
7 | 7 | |
6.10.2. | in Zuständigkeit als Entsorgerbehörde (mengengestaffelt) | 7 - 50 | 7 - 50 | |
6.10.3. | Stornierung/Streichung (pauschal pro Begleitschein) |
10 | 10 | |
6.10.4. | Säumniszuschlag bei verspäteter Übermittlung des Begleitscheins (pauschal pro Begleitschein, i. d. R. an den Entsorger) | 25 - 100 | ||
19. | Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV) vom 9. Juli 2021 (BGBI. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung | |||
19.1. | Zulassung von Ausnahmen nach § 21 | 500 - 2.500 | ||
19.2. | Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach § 13a | 250 - 1.500 | ||
7 | Anlagen, genehmigungsbedürftige | |||
Die Punkte 1.1.2., 1.2.2., 1.3., 1.3.2., 1.4.2., 1.6., 1.11., 2.10., 2.10.1. und 2.10.7. werden redaktionell überarbeitet. Neu aufgenommen werden die Punkte 1.11.1., 2.10.2., 2.10.5., 2.10.6., 2.10.8. Der bisherige Punkt 2.10.2. wird zu Punkt 2.10.3. und redaktionell überarbeitet. Der bisherige Punkt 2.10.3. wird zu Punkt 2.10.4. Zudem wird der Punkt 2.10.4. redaktionell überarbeitet und die Gebühren werden erhöht. | ||||
1.1.2. | für darüber hinausgehende Investitionskosten | 2/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 1.600 000 | 2/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 1.600 000 (Addition der Punkte 1.1.1. und 1.1.2.) | |
1.2.2. | für darüber hinausgehende Investitionskosten | 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 800.000 | 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 (Addition der Punkte 1.2.1. und 1.2.2.) |
|
1.3. | für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind, sowie für Änderungen an diesen Anlagen (§ 16 Absatz 1 und 4 bzw. § 16a BImSchG) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung | |||
1.3.2. | für darüber hinausgehende Investitionskosten | 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 | 1/10 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von insgesamt 800.000 (Addition der Punkte 1.3.1. und 1.3.2.) | |
1.4.2. | für darüber hinausgehende Investitionskosten | 1/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 400.000 | 1/20 v. H. dieser Kosten bis zum Gebührenhöchstbetrag von 400.000 (Addition der Punkte1.4.1. und 1.4.2.) | |
1.6. | Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Absatz 1 und 3 BImSchG | 10 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4., Investitionskosten | 10 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1., 1.2., 1.3. oder 1.4. | |
1.11. | Prüfung der Anzeige nach § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG und Mitteilung nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei Beteiligung von Fachbehörden |
(Stand: 28.11.2024)
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