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Regelwerk

Änderungstext

HBeglG 2023 - Haushaltsbegleitgesetz 2023
- Saarland -

Vom 8. Dezember 2022
(Amtsbl. I Nr. 72 vom 23.12.2023 S. 1566)


Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland

Das Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), wird wie folgt geändert:

§ 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Bis zu 10 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden. "Bis zu 15 vom Hundert des Aufkommens können für Aufgaben des Katastrophenschutzes und des landeseigenen Teils des Zivilschutzes verwendet werden."

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland

Das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung oder die Benutzung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen (Kosten) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Hochschulgesetzes

Das Saarländische Hochschulgesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629, 2637), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 9 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

"Das Zusammenwirken nach den Sätzen 1 bis 3 ist von den Hochschulen zur Erfüllung ihrer durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmten Aufgaben sicherzustellen; die Einzelheiten der Zusammenarbeit bei hoheitlichen Aufgaben, zu der sie berechtigt und verpflichtet sind, können im Falle eines umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustauschs durch Rechtsverordnung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde in Verbindung mit einem zwischen den Kooperationspartnern zu schließenden öffentlich-rechtlichen Vertrag konkretisiert werden."

2. In § 32 Absatz 1 wird vor dem Wort "Leistungen" das Wort "hoheitlichen" eingefügt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Medizinische Fakultät erfüllt ihre Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. "(1) Die Universität mit der Medizinischen Fakultät gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum die Verbindung der Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung, da Forschung, Lehre und Krankenversorgung untrennbar miteinander verknüpft sind. Diese Gewährleistung obliegt der Universität mit der Medizinischen Fakultät und dem Universitätsklinikum als eigene hoheitliche Aufgabe. Die Universität mit der Medizinischen Fakultät und das Universitätsklinikum bilden gemeinsam die örtliche Universitätsmedizin."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Verbindung von Forschung und Lehre mit der Krankenversorgung gewährleistet die Universität mit der Medizinischen Fakultät gemeinsam mit dem Universitätsklinikum insbesondere durch

  1. den wechselseitigen Einsatz von Personal gemäß § 35 Absatz 2 und 3,
  2. die Unterstützung der Heranbildung des ärztlichen wissenschaftlichen Nachwuchses und der medizinischen Fort- und Weiterbildung, indem wissenschaftliches Personal, das approbierte Ärztin oder approbierter Arzt ist, auch in der Krankenversorgung eingesetzt wird,
  3. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Übertragung der aus Wissenschaft und Forschung gewonnenen Erkenntnisse in die Krankenversorgung und umgekehrt (Translation zwischen Universität und Universitätsklinikum),
  4. die Umsetzung patientenbezogener Inhalte der ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen oder sonstigen medizinischen Ausbildung gemäß den einschlägigen Approbationsordnungen sowie den entsprechenden Studienordnungen der Medizinischen Fakultät in den jeweils geltenden Fassungen und
  5. die Einrichtung und Aufrechterhaltung von Hochschulambulanzen für Zwecke von Forschung und Lehre.

Die Konkretisierung von Kooperationsleistungen erfolgt durch die Rechtsverordnung nach § 35 Absatz 5 sowie durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 35 Absatz 6."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

4. § 35 wird wie folgt gefasst:

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§ 35 Ärztliches Personal

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