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Änderungstext
Gesetz Nr. 2083 zur Änderung der Saarländischen Schiedsordnung
- Saarland -
Vom 12. Oktober 2022
(Amtsbl. I Nr. 65 vom 17.11.2022 S. 1372)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung der Saarländischen Schiedsordnung
Die Saarländische Schiedsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (Amtsbl. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder elektronisch nach Maßgabe des § 130a der Zivilprozessordnung" gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 1 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs."
2. § 35 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der bzw. die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. Der Antrag kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 32a der Strafprozessordnung gestellt werden. | "(7) Auf schriftlichen Antrag der betroffenen Partei innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 4 Satz 3 kann das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht das Ordnungsgeld herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Der Antrag kann auch bei dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau eingereicht werden, der oder die das Ordnungsgeld festgesetzt hat; diese können das Ordnungsgeld auch ihrerseits herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen. Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag nach Satz 2 in Abweichung zu Absatz 7 Satz 1 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs." |
3. In § 39 wird ein neuer Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für Verfahren, in denen der Antrag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Saarländischen Schiedsordnung vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1372) gestellt wurde, ist § 41 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
4. § 41 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von je 10 Euro für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens oder des Sühneversuchs und für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so wird nur eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr gemäß Absatz 1 Satz 1 auf höchstens 20 Euro, diejenige nach Absatz 1 Satz 2 auf höchstens 30 Euro erhöht werden. |
"(1) Im Schlichtungsverfahren wird je eine Gebühr in Höhe von 20 Euro für die Beantragung des Schlichtungsverfahrens oder des Sühneversuchs und für die Durchführung der Schlichtungsverhandlung erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so wird nur eine Gebühr in Höhe von 30 Euro erhoben.
(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles können die Gebühren gemäß Absatz 1 Satz 1 auf jeweils höchstens 40 Euro, diejenige nach Absatz 1 Satz 2 auf höchstens 60 Euro erhöht werden." |
5.In § 44 Absatz 2 werden die Wörter "zu gleichen Teilen dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und der Gemeinde" durch die Wörter "zu 60 Prozent dem Schiedsmann oder der Schiedsfrau und zu 40 Prozent der Gemeinde" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
ID 222406
ENDE |
(Stand: 05.03.2024)
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