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Änderungstext
Gesetz Nr. 2039 zur Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland
- Saarland -
Vom 15. September 2021
(Amtsbl. I Nr. 73 vom 21.10.2021 S. 2362)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes Saarland
Das E-Government-Gesetz Saarland vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 1007), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2019 (Amtsbl. I S. 653), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 19 IT-Kooperationsrat Saarland" wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Zweckverband Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen
§ 20 Mitglieder und Aufgaben des Zweckverbands
§ 21 Organe
§ 22 Verbandsversammlung
§ 23 Aufsichtsrat
§ 24 Geschäftsführung
§ 25 Finanzierung"
b) Die bisherige Angabe "Abschnitt 4 - Schlussvorschriften" wird durch die Angabe "Abschnitt 5 - Schlussvorschriften" ersetzt und die bisherigen Angaben zu den §§ 20 und 21 werden zu den Angaben der §§ 26 und 27.
2. Nach § 19 wird folgender neuer Abschnitt 4 eingefügt:
"Abschnitt 4
Zweckverband Elektronische Verwaltung für saarländische Kommunen
§ 20 Mitglieder und Aufgaben des Zweckverbands
(1) Verbandsmitglieder des Zweckverbands Elektronische Verwaltung im Saarland (eGo-Saar) können die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie das Land und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Mitglieder des Zweckverbands sein, wenn die Wahrnehmung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(2) Der eGo-Saar erfüllt die ihm von seinen Mitgliedern zur Erledigung übertragenen Aufgaben der elektronischen Verwaltung; nach näherer Bestimmung durch die Verbandssatzung können insbesondere folgende Aufgaben erfüllt werden:
Die Aufgaben nach Nummern 2 und 3 können ganz oder teilweise im Wege der Projekt-Koordination, Beauftragung und Steuerung externer IT-Dienstleister für Einrichtung und Betrieb wahrgenommen werden.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, sind auf den eGo-Saar die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit anzuwenden. Verfügt der eGo-Saar über mindestens 50 Verbandsmitglieder und erfüllt er überwiegend die in Absatz 2 genannten Aufgaben, kann der Zweckverband nach den §§ 21 bis 25 geführt werden.
§ 21 Organe
Organe des eGo-Saar sind die Verbandsversammlung, der Aufsichtsrat und die Geschäftsführung.
§ 22 Verbandsversammlung
(1) In der Verbandsversammlung ist jedes Verbandsmitglied durch seine gesetzliche Vertreterin oder seinen gesetzlichen Vertreter vertreten. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertretung. Das Nähere über die Wahl, die Aufgaben und die Amtszeit bestimmt die Verbandssatzung.
(2) Die Verbandsversammlung wählt die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Geschäftsführung.
(3) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit die Entscheidung nicht dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung obliegt. Sie beschließt insbesondere über die Satzungen, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresgewinns und die Behandlung des Jahresverlusts sowie über die Entlastung des Aufsichtsrats. Sie legt Wertgrenzen fest zur Abgrenzung der Entscheidungszuständigkeiten der Organe.
§ 23 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat hat insgesamt 14 Mitglieder. Stimmberechtigte Mitglieder sind die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung sowie elf weitere Mitglieder, die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl von der Verbandsversammlung gewählt werden. Je ein beratendes Mitglied wird von den beiden saarländischen kommunalen Spitzenverbänden entsandt. Dem Aufsichtsrat dürfen nicht mehr als drei nicht kommunale Mitglieder mit Stimmrecht angehören. Der Aufsichtsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Das Nähere einschließlich der Vertretung der Aufsichtsratsmitglieder regelt die Verbandssatzung.
(Stand: 03.11.2021)
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