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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung und Entfristung der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
- Saarland -
Vom 4. Dezember 2020
(Amtsbl. I Nr. 77 vom 17.12.2020 S. 1349)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung
Die Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung vom 16. August 2007 (Amtsbl. S. 1733), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 27. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1387), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "und Wissenschaft" durch die Wörter "Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "und Wissenschaft" durch die Wörter "Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter "Wirtschaft und Wissenschaft" durch die Wörter "Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
d) In Nummer 5 werden die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.
e) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.
f) In Nummer 7 werden die Wörter "Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 105" durch die Angabe " § 104" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 42q" der Handwerksordnung durch die Angabe " § 42v" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Wissenschaft" durch die Wörter "Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "und Wissenschaft" durch die Wörter "Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und Wissenschaft" durch die Wörter "Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Finanzen" durch die Wörter "für Finanzen und Europa" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport" durch die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1
aa) werden die Wörter "und Wissenschaft" durch die Wörter "Arbeit, Energie und Verkehr" ersetzt und
bb) die Angabe "und § 43 Abs. 2 Satz 4" gestrichen.
b) In Satz 2
aa) werden nach dem Wort "Bildung" die Wörter "und Kultur" eingefügt und
bb) die Wörter "oder im Benehmen mit diesem (§ 43 Abs. 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes)" gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 102" wird durch die Angabe " § 101" ersetzt.
b) Die Wörter "und das Land Rheinland-Pfalz" werden gestrichen.
(3) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 202550
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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