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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Erlass des Saarländischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes, zur Änderung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes, zur Änderung des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, zur Änderung des Saarländischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, zur Änderung des Gesetzes zur ambulanten Resozialisierung und Opferhilfe und zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof
- Saarland -

Vom 4. Dezember 2019
(Amtsbl. I Nr. 4 vom 06.02.2020 S. 79)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Saarländisches Justizvollzugsdatenschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes

Das Saarländische Strafvollzugsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116), geändert durch das Gesetz vom 21. Januar 2015 (Amtsbl. I S. 187), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 60 Zweckgebundene Einzahlungen " § 60 Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld"

2. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird ", Eingliederungsgeld" angefügt.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Sie dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar."

3. Dem § 78 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fesselung, durch die die Bewegungsfreiheit weitgehend aufgehoben wird (Fixierung), ist nur zulässig, soweit und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht und die Fixierung zur Abwehr dieser Gefahr unerlässlich ist. Für die Fixierung ist ein Gurtsystem zu verwenden."

4. Dem § 79 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Eine Fixierung, die nicht nur kurzfristig ist, ist auf Antrag der Anstaltsleitung nur aufgrund vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Bei Gefahr im Verzug können auch die Anstaltsleitung oder andere Bedienstete die Fixierung vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich einzuholen. Wurde die Fixierung vor Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen."

5. Dem § 79 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Fixierung sind die Anordnung und die dafür maßgeblichen Gründe sowie der Verlauf, die Art der Überwachung und die Beendigung umfassend zu dokumentieren."

6. In § 79 Absatz 5 wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Eine Fixierung ist unverzüglich mitzuteilen."

7. § 79 Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen darüber hinaus gefesselt, sind sie durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten. "(6) Während der Absonderung, der Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und der Fixierung sind die Gefangenen in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Gefangenen fixiert, sind sie durch eine geschulte Bedienstete oder einen geschulten Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten."

8. § 79 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Nach Beendigung der Fixierung sind die Gefangenen auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Jugendstrafvollzugsgesetzes

Das Saarländische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 30. Oktober 2007 (Amtsbl. S. 2370), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 2013 (Amtsbl. I S. 116), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 61 Eigengeld, zweckgebundene Einzahlungen  " § 61 Eigengeld, Zweckgebundene Einzahlungen, Eingliederungsgeld"

2. § 61

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