Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Gesetz Nr. 1943 zur Zustimmung zum Einundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Einundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
- Saarland -
Vom 16. Mai 2018
(Amtsbl. I Nr. 9 vom 24.05.2018 S. 268)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Zustimmung zum Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes
Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1877 vom 1. Dezember 2015 (Amtsbl. I. S. 913), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 11 Datenschutz im Rundfunk" wird durch die Angabe " § 11 Datenschutz im Bereich der Presse" ersetzt.
b) Die Angaben " § 11a Datenschutz für den Bereich der Presse", " § 11b Presseunternehmen, die der Selbstregulierung nicht unterliegen" sowie die Angabe " § 11c Schadensersatz" werden gestrichen.
c) Nach " § 42 Rechtsaufsicht" wird neu eingefügt
"Unterabschnitt 6
Datenschutz
§ 42a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 42b Gewährleistung des Datenschutzes beim SR
§ 42c Unabhängigkeit
§ 42d Aufgaben und Befugnisse"
d) Nach § 51 "Widerruf der Zulassung" wird neu eingefügt:
"Unterabschnitt 4
Datenschutz
§ 51a Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 51b Geheimhaltung
§ 51c Betriebliche Datenschutzbeauftragte der Veranstalter
§ 51d Unabhängige Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der Datenschutzgrund-Verordnung der EU
§ 51e Der Datenschutzbeauftragte/Die Datenschutzbeauftragte der LMS
§ 51f Überwachung des Datenschutzes bei der LMS, Zusammenarbeit, Bericht über die Aufsichtstätigkeit
§ 51g Datenschutz bei sonstigen Anbietern von Telemedien"
e) Nach § 68 "Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Telemedien" wird neu eingefügt " § 68a Inländischer Zustellungsbevollmächtigter"
2. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe "Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 5" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 11 Datenschutz im Rundfunk
(1) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung. |
" § 11 Datenschutz für den Bereich der Presse
(1) Soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72) außer den Kapiteln I, X und XI nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 gilt zusätzlich, soweit Unternehmen, Hilfs- und Beteiligungsunternehmen der Presse nicht der freiwilligen Selbstregulierung durch den Pressekodex, den Grundsätzen zum Redaktionsdatenschutz sowie der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserats unterliegen. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses gemäß der Sätze 1 bis 3 sowie für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gehaftet wird. |
(2) Für den Datenschutz beim privaten Rundfunk gilt § 47 des Rundfunkstaatsvertrages. Zuständig für die Einhaltung ist die LMS. | (2) Wird eine Person durch eine Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann sie Auskunft über die zugrunde liegenden, zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion