Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1888 zur Änderung des Landtagswahlgesetzes
- Saarland -

Vom 18. Mai 2016
(Amtsbl.I Nr. 25 vom 07.07.2016 S. 506)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


ID Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2008 (Amtsbl. S. 1855), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) und durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt:

" § 49a Veröffentlichungen im Internet"

2. In § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden."

3. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:

" § 49a Veröffentlichungen im Internet

Der Inhalt der nach diesem Gesetz und der Landeswahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 24 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 39 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen."

4. In § 51 Absatz 1 Nummer 8 wird das Wort "Wahlzellen" durch das Wort "Wahlkabinen" ersetzt.

Artikel 2
Neufassung des Landtagswahlgesetzes

Das Ministerium für Inneres und Sport kann den Wortlaut des Landtagswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 161115

ENDE

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