Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1889 zur Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
- Saarland -

Vom 18. Mai 2016
(Amtsbl. I Nr. 24 vom 30.06.2016 S. 440)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes

Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 1465), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie folgt gefasst:

alt neu
" § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem" " § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem"

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Vollzugspolizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Wochen zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind. Die nach Absatz 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach 24 Stunden automatisch zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind."  "(6) Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind,
  1. bei Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 unverzüglich,
  2. ansonsten spätestens nach zwei Wochen zu löschen."

3. § 49 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(6) Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gestattet. Abweichend von Satz 1 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Bediensteten der Ortspolizeibehörde den Gebrauch von Diensthunden gestatten."  "(6) Der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen ist nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gestattet. Hilfspolizeibeamtinnen und -beamte im Sinne des § 84 können durch das Ministerium für Inneres und Sport ermächtigt werden, Fesseln und Reizstoffe zur Eigensicherung mit sich zu führen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister Bediensteten der Ortspolizeibehörde den Gebrauch von Diensthunden gestatten."

4. § 84 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort "ihnen" wird das Wort "nicht" gestrichen und die Wörter "nur nach Maßgabe des § 49 Absatz 6 Satz 2" eingefügt.

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung ( Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) sowie auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 161008

ENDE

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