Regelwerk

Änderungstext

159 Gesetz Nr. 1877
zur Novellierung des Saarländischen Mediengesetzes

- Saarland -

Vom 1. Dezember 2015
(Amtsbl. I Nr. 36 vom 10.12.2015 S. 913)



Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498, 754), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. April 2013 (Amtsbl. I S. 111), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 8 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht" wird durch die Angabe " § 8 Impressum, Verantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht" ersetzt.

b) Die Angabe " § 11 Datenschutz" wird durch die Angabe " § 11 Datenschutz im Rundfunk" ersetzt.

c) Nach der Angabe " § 11 Datenschutz im Rundfunk" werden die Angaben

" § 11a Datenschutz für den Bereich der Presse",

" § 11b Presseunternehmen, die der Selbstregulierung nicht unterliegen",

" § 11c Schadensersatz" eingefügt.

d) Die Angabe " § 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen" wird durch die Angabe " § 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung" ersetzt.

e) Die Angabe " § 14 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und der Druckerinnen und Drucker" wird durch die Angabe " § 14 Pflichtexemplar" ersetzt.

f) Die Angabe " § 26 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten" wird durch die Angabe " § 26 Rundfunkrat und Verwaltungsrat" ersetzt.

g) Die Angabe " § 27 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" wird durch die Angabe " § 27 Zusammensetzung des Rundfunkrats" ersetzt.

h) Die Angabe " § 31 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" wird durch die Angabe " § 31 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung" ersetzt.

i) Die Angabe " § 43 Grundsatz" wird durch die Angabe " § 43 Zulassung" ersetzt.

j) Die Angabe " § 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung" wird durch die Angabe " § 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung für länderübergreifend, nicht bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme" ersetzt.

k) Nach der Angabe " § 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe" werden die Angaben " § 55a Transparenz "und" § 55b Netzneutralität" eingefügt.

l) Die Angabe " § 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalter" wird durch die Angabe " § 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter" ersetzt.

m) Die Angabe " § 62 Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland" wird durch die Angabe " § 62 Rechtsaufsicht über die LMS" ersetzt.

n) Die Angabe " § 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse" wird durch die Angabe " § 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse und des Rundfunks" ersetzt.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz. " (2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Errichtung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts "Zweites Deutsches Fernsehen", der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio", der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird die Angabe "a)" durch die Angabe "1." und die Angabe "b)" durch die Angabe "2." ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Werbedrucksachen" sowie das nachfolgende Komma gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,
  2. Rundfunkprogramm eine planvoll und zeitlich geordnete Folge von lokal, regional oder überregional verbreiteten Darbietungen eines Veranstalters,
  3. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms; Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht,
  4. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  5. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  6. Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet,
  7. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  8. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk.
"(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist
  1. GVK die Gremienvorsitzendenkonferenz,
  2. KEK die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich,
  3. KJM die Kommission für Jugendmedienschutz,
  4. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  5. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion