Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz Nr. 1840 zur Änderung des Polizeirechts (Polizeirechtsänderungsgesetz - PRÄnG)
- Saarland -
Vom 12. November 2014
(Amtsbl. I Nr. 30 vom 18.12.2014 S. 1465)
Siehe Fn. 1
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes
Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. I S. 1406), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zum zweiten Abschnitt, zweiter Unterabschnitt, und in der Angabe zu § 25 wird jeweils das Wort "Informationsverarbeitung" durch die Wörter "Verarbeitung personenbezogener Daten" ersetzt.
b) In den Angaben zu den §§ 26, 28 und 28a wird jeweils das Wort "Informationserhebung" durch die Wörter "Erhebung personenbezogener Daten" ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 28b wird die Angabe " § 28c Erhebung von Telekommunikationsdaten" eingefügt.
d) Nach der Angabe zu § 28c wird die Angabe " § 28d Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung" eingefügt.
e) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten".
f) In den Angaben zu den §§ 32 bis 34 wird jeweils das Wort "Informationsübermittlung" durch die Wörter "Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 34 wird die Angabe " § 34a Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind" eingefügt.
h) In der Angabe zu § 36 wird das Wort "Informationsabgleich" durch die Wörter "Abgleich personenbezogener Daten" ersetzt.
i) In der Angabe zu § 37 wird das Wort "Informationsabgleichs" durch die Wörter "Abgleichs personenbezogener Daten" ersetzt.
j) In der Angabe zu § 38 wird das Wort "Informationen" durch die Wörter "personenbezogenen Daten" ersetzt.
k) Die Angabe zum vierten Teil wird wie folgt gefasst:
"Vierter Teil - Inkrafttreten".
l) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt gefasst:
" § 91 Inkrafttreten".
2. § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort
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"2. wenn sie sich an einem Ort aufhält,
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3. § 9a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) | " § 9a Lagebildabhängige Kontrollen, Gezielte Kontrollen nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem" |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1994 II S. 631) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II)" ersetzt.
4. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. | "(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 416, 425 Abs. 1 und des § 428. In den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 finden ferner die §§ 34, 419, 420 und 427 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Für die Gerichtskosten gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Kostenerhebung in der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend." |
5. § 17a wird wie folgt geändert:
(Stand: 28.08.2023)
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