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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Vom 26. März 2012
(Amtsbl. Nr. 7 vom 05.04.2012 S. 102)


Aufgrund des § 74 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) sowie des § 14 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Die Saarländische Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 2024), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 214), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 2 werden die Wörter "Ministerium für Inneres und Sport" durch die Wörter "Ministerium für Inneres, Kultur und Europa" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Soweit die Personenstandsregister und die Sammelakten in elektronischer Form geführt werden, gewähren die Standesämter der unteren Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung."

2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7, 7a, 7b, 8 und 9 eingefügt:

" § 7 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstandsregisters

(1) Der Zweckverband eGo-Saar errichtet und betreibt ein zentrales elektronisches Personenstandsregister im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Er kann Rechenzentren hiermit beauftragen. Der Zweckverband eGo-Saar ist verantwortliche Stelle im Sinne des Saarländischen Datenschutzgesetzes.

(2) Jedes Standesamt stellt dem Betreiber seine im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung an zentraler Stelle gespeicherten Registereinträge zum Zwecke der Einrichtung und des Betriebs des zentralen Personenstandsregisters zur Verfügung. Die Standesämter nutzen die Registereinträge des zentralen elektronischen Personenstandsregisters im Umfang des § 67 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes.

§ 7a Benutzungs- und Zugriffsregelungen, Aufsicht

(1) Auf Registereinträge eines anderen Standesamts darf nur lesend zugegriffen werden. Die Leiter der Standesämter teilen dem Zweckverband eGo-Saar und der unteren Aufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten im Rahmen des zentralen elektronischen Personenstandsregisters mit.

(2) Der Zweckverband eGo-Saar hat den in § 2 Abs. 1 genannten Aufsichtsbehörden die Kontrolle der Einhaltung aller die Errichtung und den Betrieb des zentralen elektronischen Personenstandsregisters betreffenden Vorschriften zu ermöglichen.

§ 7b Kosten

Die Kosten für die Einführung der elektronischen Registerführung tragen je zur Hälfte die Gemeinden und das Land; der Anteil des Landes ist begrenzt auf 132.000 Euro. Die Kosten für den Betrieb tragen die Gemeinden.

§ 8 Aufbewahrung der Sammelakten

Sammelakten in Papierform sind bei den Standesämtern aufzubewahren. Die Aufbewahrung elektronisch geführter Sammelakten erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an zentraler Stelle. Eine Speicherung der Sammelakten auf einem anderen Medium im Sinne des § 22 der Personenstandsverordnung ist ausgeschlossen.

§ 9 Nacherfassung

(1) Die vom 1. Januar 2009 bis zur elektronischen Registerführung vorgenommenen Beurkundungen sind elektronisch nachzuerfassen.

(2) Den Standesämtern wird eine Übergangszeit eingeräumt, die am 31. Dezember 2014 endet."

3. Der bisherige § 7 wird § 10 und Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Aufbewahrung kann im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an einer zentralen Stelle erfolgen. "Die Aufbewahrung erfolgt im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit an zentraler Stelle."

4. Der bisherige § 8 wird § 11.

5. Der bisherige § 9 wird § 12 und in Absatz 1 wird die Angabe "2015" durch die Angabe "2020" ersetzt.

Artikel 2
Neufassung der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa kann den Wortlaut der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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