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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1657 zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Oktober 2008
(ABl. Nr. 45 vom 06.11.2008 S. 1757)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landtagswahlgesetzes

Das Landtagswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2004 (Amtsbl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

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  " § 50 Fristen, Termine und Form".

b) Die Angaben zu den §§ 52 und 53 werden die Angaben zu den §§ 51 und 52.

c) Die Angabe zu dem neuen § 52 wird wie folgt gefasst:

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  " § 52 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

2. In § 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 3 Satz 3 und § 48 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort "Inneres" das Komma und die Wörter "Familie, Frauen" gestrichen.

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "besitzt" das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3 wird aufgehoben.

4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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  "(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "wer" die Wörter "nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe ist und" eingefügt.

b) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Saarlandes" gestrichen.

6. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Wahlumschlag" durch die Wörter "verschlossenen Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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  "(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen oder Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Das Land trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung."

7. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist" gestrichen.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,"

ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Wahlumschlag" oder "Wahlumschläge" durch die Wörter "Stimmzettelumschlag" oder "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

8. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Saarlandes" gestrichen.

9. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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  "Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerberinnen und Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Wahlvorschläge aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Partei oder Wählergruppe geworden sind."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerberinnen und Listenbewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben."

10. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben."

11. In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "des Saarlandes" gestrichen.

12. In § 49 wird das Wort "Saarländischen" gestrichen.

13. § 50 wird wie folgt gefasst:

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  " § 50 Fristen, Termine und Form

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