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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Zustimmung zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 20. August 2008
(ABl. Nr. 34 vom 28.08.2008 S. 1362)


Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Zustimmung zum Staatsvertrag; Ausführungsvorschriften

§ 1

(1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(3) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gegeben.

§ 2

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. Nr. 298 vom 17. Oktober 1989 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. 332 vom 18. Dezember 2007 S. 27) ist mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland. Zuständige Stelle für die Angebote des Saarländischen Rundfunks ist das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium nach Maßgabe von § 42 des Saarländischen Mediengesetzes. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt.

(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes, soweit das Gesetz durch diese Stellen ausgeführt wird.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Mediengesetzes

Das Saarländische Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. 2002, S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2007, S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe von § 65 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) In der Angabe von § 68 wird das Wort "Mediendiensten" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Mediendienste" und "Mediendiensten" jeweils durch das Wort "Telemedien" ersetzt und werden die Wörter "sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden das Komma und die nachfolgenden Worte "der Staatsvertrag über Mediendienste" gestrichen.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendschutz Teledienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 In § 6 Abs. 2 sind dabei nur solche Mediendienste erfasst, bei denen es sich um Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages handelt, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten. "In den §§ 4, 5 und 6 Abs. 2 sind dabei nur Telemedien mit journalistischredaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, erfasst."

4. In § 7 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

5. § 8 Abs. 3

(3) Für die Informationspflichten bei Mediendiensten gilt § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages.

wird aufgehoben.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung auf " § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages" durch die Verweisung auf " § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.

7. In § 10 Abs. 1 und 3 Nr. 4 wird die Verweisung auf " § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages" jeweils durch die Verweisung auf " § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "gelten die §§ 47 bis 47f" durch die Wörter "gilt § 47" ersetzt.

b) Absatz 11

(11) Für den Datenschutz bei Mediendiensten gelten die §§ 16 bis 21 des Mediendienste-Staatsvertrages.

wird gestrichen.

9. § 12 Abs. 3

(3) Die Verantwortlichkeit der Anbieterinnen oder Anbieter von Mediendiensten richtet sich nach den §§ 6 bis 9 des Mediendienste-Staatsvertrages.

wird aufgehoben.

10. § 47 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Mindestens in den zwei bundesweit privaten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite" durch die Wörter "In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen" ersetzt.

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