Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1616 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes

Vom 25. April 2007
(ABl. Srl. Nr. 21 vom 24.05.2007 S. 1062)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Mediengesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. 2002 S. 498, 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. 2004 S. 938), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

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§ 18 Aufzeichnungspflicht " § 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme"

b) Der Titel vor § 46 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 2
Bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme
 "Unterabschnitt 2
Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete Rundfunkprogramme"

c) Die Angabe zu § 53 wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen"

d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe zu § 59a eingefügt:

" § 59a Beschwerdeverfahren"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Rundfunk und Mediendiensten" die Wörter "sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" nach dem Wort "Mediendienste" gestrichen und nach dem Wort "Jugendmedienschutz-Staatsvertrag" eingefügt.

3. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Mediendienste" die Wörter "sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Teledienste" angefügt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Aufzeichnungspflicht  " § 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme"

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach Absatz 1 einzuschränken, soweit der hierfür erforderliche technische oder finanzielle Aufwand das den Veranstalterinnen oder Veranstaltern zumutbare Maß erheblich übersteigt. In der Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, dass Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind. "(2) Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind."

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMS sperren."

5. Dem § 21 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

"Landesregierung und LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten möglichst frequenzökonomisch eingesetzt werden. Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen. Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist."

6. In § 27 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "Wirtschaft" die Wörter "des Saarlandes" eingefügt, die Wörter "Musik und Theater" durch die Wörter "Musik Saar" ersetzt und nach dem Wort "Künste" das Wort "Saar" eingefügt.

7. Der Titel von Unter abschnitt 2 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 2
Bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme
 "Unterabschnitt 2
Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete Rundfunkprogramme"

8. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk entsprechend.  "Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk sowie für länderübergreifend verbreiteten Rundfunk entsprechend."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

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