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Änderungstext
Gesetz Nr. 1477 zur Änderung des Saarländischen Datenschuztgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 22. August 2001
(ABl. vom 29. November 2001 Nr. 53 S. 2066)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes
Das Saarländische Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Saarländisches Datenschutzgesetz - SDSG -) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), geändert durch Gesetz vom 16. März 1994 (Amtsbl. S. 742), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
..
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und für deren Vereinigungen. Für den Landtag und für die Gerichte, den Rechnungshof sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nur die Vorschriften des Zweiten Teils. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (öffentliche Stellen). Als öffentliche Stellen gelten auch Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform, die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen und an denen eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Stellen mit absoluter Mehrheit der Anteile oder absoluter Mehrheit der Stimmen beteiligt sind; Gleiches gilt für weitere Beteiligungen dieser Vereinigungen. Nehmen nichtöffentliche Stellen hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, sind sie insoweit öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes. Für den Landtag und für die Gerichte, den Rechnungshof sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaft gilt dieses Gesetz. nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen; darüber hinaus gelten für die Behörden der Staatsanwaltschaft, soweit sie keine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, nur die Vorschriften des Zweiten Teils." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 8 Abs. 1 und die §§ 9, 28 bis 30" durch die Worte " § 7 Abs. 1 und die §§ 9, 30 bis 32" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:.
a) In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort "datenverarbeitende" durch das Wort "verantwortliche" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Datenverarbeitende" durch das Wort "Verantwortliche" ersetzt.
c) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
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(4) Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der datenverarbeitenden Stelle, ausgenommen der Betroffene oder diejenigen Stellen, die als Auftragnehmer (§ 5) im Geltungsbereich des Grundgesetzes tätig werden.
(5) Eine Datei ist
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"(4) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten erhält.
(5)Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle, es sei denn, es handelt sich hierbei um den Betroffenen oder Stellen die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten (§ 5)." |
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Automatisiert ist eine Datenverarbeitung, wenn sie durch Einsatz eines gesteuerten technischen Verfahrens selbsttätig abläuft."
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach dem Wort "amtlichen" werden die Worte "oder dienstlichen" eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und folgender Satz angefügt:
"Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren."
g) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben wert den,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann."
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung; Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
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(Stand: 26.04.2021)
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