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Regelwerk

AGVwGO - Gesetz Saarländisches Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung

Vom 5. Juli 1960
(Amtsbl. 1960, S. 558; 11.03.1970 S. 267; 08.04.1970 S. 377; 29.04.1970 S. 552; 04.10.1972 S. 601; 31.011975 S. 346; BGBl. I 20.08.1975 S. 2189; 12.07.1978 S. 690; 12.05.1982 S. 534; 04.11.1987 S. 1297; 26.01.1994 S. 509; 27.11.1996 S. 1313; 05.02.1997 S. 258; 16.10.1997 S. 1130; 15.02.2006 S. 474, 530; 21.11.2007 S. 2393; 21.11.2007 / 2008 S. 278; Amtsbl. I 20.04.2016 S. 402)
Gl.-Nr.: 34-1



1. Abschnitt
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht

§ 1 Bezeichnung und Sitz der Gerichte

(1) Im Saarland wird die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ausgeübt.

(2) Das Verwaltungsgericht führt die Bezeichnung "Verwaltungsgericht des Saarlandes", das Oberverwaltungsgericht die Bezeichnung "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes".

(3) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben ihren Sitz in Saarlouis.

§ 2 Dienstaufsicht

(1) Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) Die §§ 1 und 14 bis 18 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 3 Vertreter der Präsidenten

Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann einen Richter des Verwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Verwaltungsgerichts und einen Richter des Oberverwaltungsgerichts zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernennen. Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter.

§ 4 Kammern und Senate

Die Zahl der Kammern bei dem Verwaltungsgericht bestimmt der Präsident des Verwaltungsgerichts, die Zahl der Senate bei dem Oberverwaltungsgericht der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, beide nach Anhörung der zuständigen Präsidien. Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts und dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts hierfür Weisungen erteilen.

§ 5 Geschäftsstelle

(1) Die Einrichtungen der Geschäftsstelle bei den Verwaltungsgerichten bestimmt das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.

(2) § 10 des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 4. Oktober 1972 (Amtsbl. S. 601) in seiner jeweils geltenden Fassung ist auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

§ 6 Wahl der Vertrauensleute

(1) Die in den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter ( § 26 VwGO) zu entsendenden sieben Vertrauensleute und ihre Vertreter wählt der Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die gewählten Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.

2. Abschnitt
Vorverfahren

§ 7 Bildung der Rechtsausschüsse

(1) Zur Entscheidung über Widersprüche im Vorverfahren, denen die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nicht abhilft, wird für die Fälle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in jedem Landkreis ein Kreisrechtsausschuss, im Regionalverband Saarbrücken ein Rechtsausschuss für den Regionalverband, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in jeder kreisfreien Stadt ein Stadtrechtsausschuss gebildet.

(2) Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

§ 8 Besondere Zuständigkeit

(1) Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlässt den Widerspruchsbescheid

  1. der Stadtrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
    1. der kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken oder
    2. einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken nicht hinausgeht,

    richtet;

  2. der Kreisrechtsausschuss, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
    1. einer kreisangehörigen Gemeinde,
    2. des Landkreises oder
    3. einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines Landkreises nicht hinausgeht,

    richtet;

  3. der Rechtsausschuss für den Regionalverband, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt
    1. einer regionalverbandsangehörigen Gemeinde,
    2. des Regionalverbandes oder
    3. einer unteren Landesbehörde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, deren örtlicher Zuständigkeitsbereich über das Gebiet des Regionalverbandes nicht hinausgeht,

    richtet;

  4. die zuständige oberste Landesbehörde, wenn sich der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer dieser obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörde richtet, es sei denn, dass diese eine untere Landesbehörde im Sinne von Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c ist;

(2) In kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten und bei Verwaltungsakten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe c beschränkt sich die Nachprüfung im Widerspruchsverfahren nach Absatz 1 auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.

§ 9 Vorsitzender

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