Regelwerk; Allgemeines

SSÜFV - Saarländische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung zur Feststellung der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Saarlandes mit lebenswichtigen Einrichtungen

- Saarland -

Vom 25. Oktober 2005
(Amtsbl. Nr. 47 vom 10.11.2005 S. 1770 S. 1770; 07.09.2010 S. 1322; 18.11.2010 S. 1420; 12.11.2015 S. 888 *; 07.03.2023 S. 237 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 12-2-1



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 36 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 4. April 2001 (Amtsbl. S. 1182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2003 (Amtsbl. S. 1350, 1474), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sind

  1. im Landtag des Saarlandes die technischen Organisationseinheiten, deren Ausfall die Tätigkeit des Landtags unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
  2. im Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei ist,
  3. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europaangelegenheiten die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit einschließlich Katastrophen- und Zivilschutz ist,
  4. im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der zentralen Datenverarbeitung des Landes ist,
  5. im Geschäftsbereich des Ministeriums Soziales
    1. die Organisationseinheiten, die für den Strafvollzug und den Maßregelvollzug zuständig sind,
    2. ddie Organisationseinheiten bei den Staatsanwaltschaften, die für die Sicherstellung der Informationsverarbeitung und die Informationstechnik im Zusammenhang mit der Strafverfolgung und -vollstreckung zuständig sind, und
    3. die Organisationseinheiten, die für die Informationsverarbeitung und die Informationstechnik in den Bereichen der elektronischen Grundbuch- und Registerführung sowie der automatisierten Fachverfahren der Gerichte zuständig sind,
  6. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten.
  7. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport die Organisationseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge beim Landesamt für Soziales sicherstellen,
  8. im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit und Verbraucherschutz die Organisationseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen, sowie die Organisationseinheiten und Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung, die Bewertung und Bekämpfung von Krankheitserregern sowie die Beobachtung und Bewertung von Kampfstoffen ist, die als Waffen in Kriegshandlungen oder Terroraktionen missbraucht werden können.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

*) entfristet

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