Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SLStatG - Saarländisches Landesstatistikgesetz
- Saarland -

Vom 24. Oktober 1989
(Amtsbl. S. 1570; 27.11.1996 S. 1313; 07.11.2001 S. 2158; 19.09.2006 S. 1694; 21.11.2007 S. 2393; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 29-1



§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes nur die Durchführung
    1. von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und
    2. von Bundesstatistiken;
  2. für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

§ 2 Statistisches Amt

(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik im Saarland werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als eigenständige Organisationseinheit in das Landesamt für Zentrale Dienste eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für Zentrale Dienste und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten.

(2) Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzel angaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen (§ 18).

(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Statistischen Amt nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden; sie sind vor dem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes und über die Folgen der Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden.

§ 3 Aufgaben des Statistischen Amtes

(1) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Zu den Aufgaben des Statistischen Amtes zählen auch

  1. Aufstellung und Veröffentlichung von volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
  2. Beratung und Unterstützung anderer Verwaltungsträger des Landes oder der Kommunen bei der Durchführung v on Statistiken, insbesondere Geschäftsstatistiken, und der Verwendung vorhandener statistischer Daten,
  3. die Durchführung von Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen mit dem Planungsträger,
  4. die Führung statistischer Informationssysteme sowie die Mitwirkung an der Koordinierung spezieller Datenbanken anderer Stellen des Landes,
  5. die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

(3) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Auf gaben statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(4) Soweit dem Statistischen Amt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, ist deren Erfüllung räumlich, organisatorisch und personell von derjenigen der statistischen Aufgaben zu trennen, soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses erfordert.

(5) Das Statistische Amt entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen worden sind.

§ 4 Mitwirkung öffentlicher Stellen

(1) Behörden des Landes und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Statistischen Amt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Date n unentgeltlich zu übermitteln, soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Amt auf Anforderung über die von ihn en wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und Verwendungszweck.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen Aufgaben bei der Erhebung von Daten für Bundes- und Landesstatistiken im örtlichen Bereich nach Weisung des Statistischen Amtes. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Aufgabe im Einzelnen zu regeln.

§ 5 Erhebungsstellen

(1) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Erhebungsstellen außerhalb des Statistischen Amtes, insbesondere in Gemeinden, einzurichten sind, erstreckt sich deren Zuständigkeit auf die örtlichen Aufgaben der Durchführung amtlicher Statistik; hier zu gehören insbesondere

  1. die Erhebungsbezirke festzulegen;
  2. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
  3. die zu Befragenden gemäß § 17 zu unterrichten, zur Auskunft aufzufordern, die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
  4. die Personen, die noch keine Auskünfte gegeben haben, durch geeignete Maßnahmen zur Auskunftserteilung anzuhalten;
  5. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen sowie
  6. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.

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