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Bußgeldkatalog Umweltschutz
- Saarland -
Vom 6. Juli 2023
(Amtsbl. I Nr. 31 vom 13.07.2023 S. 533)
Bußgeldkatalog Umweltschutz
Abschnitt A
Allgemeines und Verfahren
1. Begriffsbestimmung
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes (förmliches Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung) verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht ( § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - OWiG).
2. Anwendungsbereich
(1) Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständigen Verwaltungsbehörden bei Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen Abfallentsorgung, Bodenschutz und Altlasten, Immissionsschutz, Gewässerschutz, Naturschutz und Landschaftspflege anzuwenden.
(2) Soweit Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 nicht vom Katalog erfasst werden, soll für die Bemessung der Geldbuße von vergleichbaren Zuwiderhandlungen des Kataloges ausgegangen werden.
3. Verwarnungsverfahren
Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden ( § 56 Abs. 1 OWiG). Dabei soll ein Verwarnungsgeld vorgesehen werden, wenn die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld unzureichend ist. Die Erfordernisse des § 56 Abs. 2 OWiG sind zu beachten (Einverständnis des Täters nach Belehrung; Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb bestimmter Frist).
Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geschützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu berücksichtigen.
Im Bußgeldkatalog sind die Zuwiderhandlungen besonders kenntlich gemacht, bei denen häufig eine Verwarnung in Betracht kommt. Eine Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden, wenn der Regelsatz das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes (55 Euro) überschreitet und keine besonderen mildernden Umstände vorliegen.
4. Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Die Verwaltungsbehörde hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist ( § 41 Abs. 1 OWiG).
Eine Tat ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben, wenn durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines einheitlichen Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang) sowohl der Tatbestand einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird ( § 21 Abs. 1 OWiG).
Wird die tateinheitliche Straftat von der Staatsanwaltschaft nicht verfolgt, kann die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden ( § 21 Abs. 2 OWiG).
Grundsätze für die Bemessung der Geldbuße
5. Regel- und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen
Die im Katalog ausgewiesenen Geldbußen sind Regel und Rahmensätze für vorsätzliche Zuwiderhandlungen.
6. Grundsätze für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Konkretisierung von Rahmensätzen
(1) Die Regel und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und 4 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht (Abs. 2 und 3) oder ermäßigt (Abs. 4) werden. Für die konkrete Fortsetzung nach einem Rahmensatz ist sinngemäß zu verfahren.
(2) Eine Erhöhung kommt insbesondere in Betracht, wenn
der Täter
(3) Hat der Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen, so soll die Geldbuße den Betrag des empfohlenen Bußgeldes um diesen Vorteil (Gewinn) übersteigen ( § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Zur Bekämpfung eines unlauteren Gewinnstrebens soll der Täter keinen Vorteil aus der Verletzung von Umweltschutzvorschriften ziehen können. Es ist ein angemessenes Verhältnis zwischen den erstrebten und erreichten Vorteilen einerseits und der Höhe der Sanktion andererseits herzustellen. Hierzu kann das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen ( § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG).
(4) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
(Stand: 05.03.2024)
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