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Regelwerk; Allgemeines

Antikorruptionsrichtlinie - Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der saarländischen Landesverwaltung
- Saarland -

Vom 11. Dezember 2018
(Amtsbl. I Nr. 2 vom 17.01.2019 S. 19)



1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für alle Bediensteten des Saarlandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedienstete sind Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamte, Beschäftigte und Auszubildende des Saarlandes.

1.2 Den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Saarlandes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird eine entsprechende Anwendung der Richtlinie empfohlen.

2 Grundsätze

2.1 Korruption untergräbt das Vertrauen in die Integrität und die Funktionsfähigkeit des Staates. Sie verursacht darüber hinaus erhebliche volkswirtschaftliche Schäden. Ziel der saarländischen Landesregierung ist es daher, der Korruption im Bereich der Landesverwaltung wirksam vorzubeugen und sie entschieden zu bekämpfen.

2.2 Unter Korruption werden diejenigen Verhaltensweisen verstanden, durch die Bedienstete aufgrund ihrer Position und der ihnen übertragenen Befugnisse sich oder Dritten rechtswidrig materielle oder immaterielle Vorteile verschaffen oder verschaffen lassen.

2.3 Bedienstete müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein.

3 Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption

3.1 Besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete

3.1.1 In allen Dienststellen sind in regelmäßigen Abständen sowie aus gegebenem Anlass die besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebiete festzustellen. Dabei ist den Organisationseinheiten besondere Aufmerksamkeit zu widmen, in denen Fachwissen auf wenige Amtsträger konzentriert ist oder in denen unzureichende Kontrollstrukturen herrschen.

3.1.2 Als besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete gelten insbesondere:

3.1.3 Für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist die Durchführung von Risikoanalysen zu prüfen. Je nach den Ergebnissen der Risikoanalyse ist zu prüfen, wie die Aufbau-, Ablauforganisation und/oder die Personalzuordnung - insbesondere Trennung von Planung, Vergabe, Abnahme und Abrechnung (Zuständigkeitssplitting) - zu ändern ist. Darüber hinaus ist verstärkt auf Korruptionsanzeichen, wie z.B. unerklärlich hoher Lebensstandard von Bediensteten, private Kontakte zu Antragstellern und Bietern, ständige Unabkömmlichkeit oder Abschirmen des Arbeits- und Sachgebietes, zu achten.

3.1.4 Das Personal für besonders korruptionsgefährdete Arbeitsgebiete ist mit besonderer Sorgfalt auszuwählen. Bedienstete, deren wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, sollen im Beschaffungswesen sowie auf Dienstposten, auf denen sie der Gefahr einer unlauteren Beeinflussung durch Dritte besonders ausgesetzt sind, nicht beschäftigt werden.

3.1.5 In besonders korruptionsgefährdeten Bereichen ist die Verwendungsdauer des Personals grundsätzlich zu begrenzen, damit sich keine engeren persönlichen Beziehungen und gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Bediensteten und Dritten entwickeln können. Ausnahmen sind schriftlich zu begründen. Sofern keine regelmäßig wiederkehrenden Außenkontakte bestehen, kann von einer Begrenzung der Verwendungsdauer abgesehen werden.

3.2 Sensibilisierung und Belehrung der Bediensteten

3.2.1 Bei der Ablegung des Diensteides, des Gelöbnisses oder der Verpflichtung sowie aus gegebenem Anlass sind die Bediensteten auf Korruptionsgefahren aufmerksam zu machen und über die Folgen korrupten Verhaltens zu belehren. Ihnen ist ein Abdruck dieser Richtlinie auszuhändigen. In einer Erklärung (s. Anlage) haben sie die Belehrung und den Empfang dieser Richtlinie schriftlich zu bestätigen. Die Empfangsbestätigung ist zu den Personalakten zu nehmen.

3.2.2 Die Vorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten in regelmäßigen Zeitabständen, insbesondere in besonders korruptionsgefährdeten Arbeitsgebieten, erneut auf Korruptionsgefahren aufmerksam gemacht und über die Folgen korrupten Verhaltens belehrt werden.

3.2.3 Um das Problembewusstsein der Bediensteten zu schärfen, soll das Thema Korruption im Rahmen von Mitarbeitergesprächen behandelt werden. Hierbei sollen neben der Rechtslage und den Rechtsfolgen auch die verschiedenen Erscheinungsformen der Korruption angesprochen werden.

3.2.4 Vorgesetzte müssen ihrer Vorbildfunktion gerade im Hinblick auf die Gefahren der Korruption in der öffentlichen Verwaltung gerecht werden.

3.3 Aus- und Fortbildung

3.3.1 Die Korruptionsgefahr in der öffentlichen Verwaltung und ihre Bekämpfung sind im Rahmen der Verwaltungsausbildung - ggf. durch eine Ergänzung der Ausbildungsinhalte - angemessen zu behandeln.

3.3.2

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