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IT-SiG SL - Informationssicherheitsgesetz Saarland
Gesetz zur Abwehr von Gefahren für die Daten in der Informations- und Kommunikationsinfrastruktur des Landes
- Saarland -
Vom 15. Mai 2019
(Amtsbl. I Nr. 35 vom 12.09.2019 S. 653 Inkrafttreten)
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Informationssicherheit des Landesdatennetzes, der informationstechnischen Systeme, der genutzten Anwendungen und der darüber verarbeiteten Informationen der Behörden des Saarlandes. Dieses Gesetz gilt für die Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verwaltungstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes umfasst die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit und rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Tätigkeiten im allgemeinen privatrechtlichen Rechtsverkehr einschließlich der fiskalischen Hilfsgeschäfte. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für die Gerichte und Staatsanwaltschaften.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 3 Behördenübergreifende Pflichten
(1) Die Sicherheit der informationstechnischen Systeme der Behörden ist nach dem Stand der Technik im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und unter Beachtung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) sowie des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) sicherzustellen. Die Behörden treffen zu diesem Zweck angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und erstellen die hierzu erforderlichen Informationssicherheitskonzepte.
(2) Werden Behörden Informationen bekannt, die zur Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit von Bedeutung sind, unterrichten diese den zentralen IT-Dienstleister des Landes unverzüglich hierüber, soweit andere Vorschriften oder Vereinbarungen mit Dritten nicht entgegenstehen, Meldepflichten aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen oder sie einem Meldesystem innerhalb eines anderen deutschen CERT-Verbundes angeschlossen sind.
§ 4 Abwehr von Gefahren für die Informationssicherheit
(Stand: 17.09.2019)
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