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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Dezember 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 176 vom 23.12.2025)


Aufgrund des § 10 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 752) zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H., S 30) verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

Artikel 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S 752), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126, Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "und papierenen Sicherungsregister" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. nach Teilnahme an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden hat. "2. nach Teilnahme an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamten diesen erfolgreich abgeschlossen hat."

b) Absatz 3

(3) Von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die untere Fachaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst

alt neu
(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind bis zu drei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte zu bestellen. Die untere Fachaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen. "(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamtinnen und Standesbeamte in der für die dortigen Aufgaben erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Größe und dem Versorgungsauftrag des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und der Anzahl der Beurkundungen."

4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Widerruf bedarf der Schriftform. "(2) Der Widerruf und die Kenntnisnahme der betroffenen Person sind zu dokumentieren."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4

(4) Die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte ist auch befugt, an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner mitzuwirken sowie diese und die dabei möglichen Namenserklärungen zu beurkunden.

wird gestrichen.

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 4 bis 7.

6. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 9 Anforderungen an die Aufbewahrung der Sammelakten

(1) Sammelakten sind jahrgangsweise und sachlich entsprechend ihrem Entstehungsgrund aufzubewahren. Die Zuordnung zu dem einzelnen Registereintrag ist zu gewährleisten.

(2) Sammelakten sind in Papierform aufzubewahren. Sie können unter den Voraussetzungen des § 22 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) auch elektronisch aufbewahrt werden.

" § 9 Anforderungen an die Aufbewahrung der Sammelakten

(1) Sammelakten sind jahrgangsweise und sachlich entsprechend ihrem Entstehungsgrund aufzubewahren. Die Zuordnung zu dem einzelnen Registereintrag ist zu gewährleisten.

(2) Die Sammelakten im Sinne von § 6 des Personenstandsgesetzes (PStG) werden elektronisch aufbewahrt, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen; § 13 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) gilt entsprechend.

(3) In Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert.

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