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Änderungstext
Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und weiterer Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. Juni 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 76 vom 12.06.2025)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/51), wird wie folgt geändert:
1. In § 86 Absatz 1 Satz 3, § 118a Absatz 1 Nummer 3, 132 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 240 Absatz 2, § 264 Absatz 4 Satz 2 und 5, § 267 Satz 2, § 280 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, §§ 284, 289 Absatz 5, § 294 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 299 Absatz 4 Satz 3, § 307 Absatz 4, § 310 Satz 1, § 311 Absatz 1 und 2, § 312 Absatz 7 sowie § 315 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 wird jeweils das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.
2. § 52g Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt."
b) Folgender Satz 6 wird angefügt:
"Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung zudem eine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen einführen."
3. In § 86 Absatz 2 Satz 1, § 128 Satz 2, § 132 Absatz 5 wird jeweils die Angabe "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.
4. In § 191 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "an Ordnungsbehörden oder die Polizei" durch die Wörter "an Ordnungsbehörden, die Polizei sowie die Organe der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckungsbehörden" ersetzt.
5. In § 238 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten. Im Leistungsbescheid sind die grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme ausdrücklich als solche zu bezeichnen."
6. § 269 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
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"(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner schriftlich angekündigt werden." |
7. § 275 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden oder die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung soll dabei angewendet werden."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.
8. § 281 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden. |
"Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
|
(Stand: 18.06.2025)
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