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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und weiterer Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Juni 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 76 vom 12.06.2025)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/51), wird wie folgt geändert:

1. In § 86 Absatz 1 Satz 3, § 118a Absatz 1 Nummer 3, 132 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1, § 240 Absatz 2, § 264 Absatz 4 Satz 2 und 5, § 267 Satz 2, § 280 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, §§ 284, 289 Absatz 5, § 294 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 299 Absatz 4 Satz 3, § 307 Absatz 4, § 310 Satz 1, § 311 Absatz 1 und 2, § 312 Absatz 7 sowie § 315 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 3 wird jeweils das Wort "Zivilprozeßordnung" durch das Wort "Zivilprozessordnung" ersetzt.

2. § 52g Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Vertragliche Regelungen, die die elektronische Rechnungsstellung vorschreiben, bleiben unberührt."

b) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Durch Rechtsverordnung kann die Landesregierung zudem eine Verpflichtung der Auftragnehmer zur Ausstellung und Übermittlung elektronischer Rechnungen einführen."

3. In § 86 Absatz 2 Satz 1, § 128 Satz 2, § 132 Absatz 5 wird jeweils die Angabe "oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllt" gestrichen.

4. In § 191 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "an Ordnungsbehörden oder die Polizei" durch die Wörter "an Ordnungsbehörden, die Polizei sowie die Organe der Zwangsvollstreckung und die Vollstreckungsbehörden" ersetzt.

5. In § 238 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück beziehungsweise auf den grundstücksgleichen Rechten. Im Leistungsbescheid sind die grundstücksbezogenen Kosten der Ersatzvornahme ausdrücklich als solche zu bezeichnen."

6. § 269 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
  1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
  2. die Leistung fällig ist und
  3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.
"(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem
  1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
  2. die Leistung fällig ist und
  3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist; die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

Die Vollstreckung kann vor deren Beginn gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner schriftlich angekündigt werden."

7. § 275 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden oder die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a Absatz 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung soll dabei angewendet werden."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden die Absätze 2 bis 5.

8. § 281 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
  1. keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder
  2. nach § 30 der Abgabenordnung geschützt sind und bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwendet werden dürfen,

auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden.

"Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie
  1. keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder

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(Stand: 18.06.2025)

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