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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 06.01.2025)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 842), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 20218 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 842), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 19 erhält folgende Fassung:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro 19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten 19.1 Eheschließung 19.1.1 Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). 50 a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, 80 b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtendes Rechts. 20 19.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung - PStV vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20 b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30 19.1.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40 19.1.4 Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) 40 19.1.5 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes 100 19.1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes und innerhalb der öffentlichen Öffnungszeiten des Standesamtes 150 19.1.7 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes 200 Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7: Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die , Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1: Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.
19.2 (aufgehoben) 19.3 Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen 19.3.1 Personenstandsurkunden 19.3.1.1 Ausstellung 15 a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV) c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder umwelt-online - Demo-Version
(Stand: 19.03.2025)
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