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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 30.12.2024 S. 934)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 734), wird wie folgt geändert;
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 83a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 83a Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung | " § 83a Beratung und Auskunft" |
b) Nach der Angabe zu § 83a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 83b Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung"
2. In § 79a Satz 2, § 110 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 2b Satz 3, § 149 Absatz 2 Satz 2, § 150 Absatz 7 Satz 2 und § 150a Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "dritten" durch das Wort "vierte" ersetzt.
3. § 83a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
" § 83a Beratung und Auskunft"
b) Absatz 3
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
wird gestrichen.
4. Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt;
" § 83b Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
(3) Der Vorhabenträger soll Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
Für die Übermittlung nach Nummer 1 soll zudem ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht."
5. § 110 Absatz 2b Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Mit Einwilligung der Nutzerin oder des Nutzers im Sinne des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetzes - OZG) vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) ist, das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist und in der jeweils geltenden Fassung gilt, kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er von der Nutzerin oder dem Nutzer oder von ihrer oder seiner Bevollmächtigten oder von ihrem oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von deren oder dessen Postfach nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes abgerufen wird; das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes. |
(Stand: 19.03.2025)
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