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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung der elektronischen Verkündung und Bekanntmachung
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. November 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 05.12.2024 S. 811)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
VkBkmG SH - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen im
Land Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 114-6

§ 1 Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein

(1) Gesetze sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden.

(2) Landesverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein können weitere Veröffentlichungen vorgenommen werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift geregelt oder aufgrund der Bedeutung der Veröffentlichung geboten ist.

§ 2 Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein

(1) Satzungen im Sinne des § 65 Landesverwaltungsgesetz, deren Geltungsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. § 68 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen und örtliche Bekanntmachungen werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht, soweit nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eine andere Form der Veröffentlichung geregelt ist. Örtliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit, der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden durch § 329 des Landesverwaltungsgesetzes und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Verordnung geregelt.

(3) Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein werden weitere amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht, soweit dies durch Rechtsvorschrift geregelt ist.

§ 3 Verkündungs- und Bekanntmachungsersatz von Vorschriftenteilen

(1) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Landesverordnung, kann die Verkündung dieser Teile der Landesverordnung dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Landesverordnung zu jedermanns Einsicht bei den Behörden der Gemeinden oder Ämter ausgelegt werden, deren Gebiet von der Landesverordnung betroffen ist, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Landesverordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Landesverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Ist das Gebiet eines Kreises oder mehrerer Kreise betroffen, genügt die Auslegung bei der Behörde des Kreises oder der Behörden der Kreise. Ist das Gebiet des Landes betroffen, erfolgt die Auslegung bei der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Auslegung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen als Bestandteile der verkündeten Landesverordnung kann durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Karten, Pläne oder Verzeichnisse im Internet ersetzt werden. Besondere Rechtsvorschriften über die Verkündung von Verordnungen bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Karten, Pläne und Verzeichnisse, die Bestandteile von Satzungen, deren Geltungsbereich sich auf das ganze Land erstreckt, sind.

§ 4 Elektronische Form

Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und das Amtsblatt für Schleswig-Holstein werden in elektronischer Form geführt. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein wird im Internet unter der Adresse https://Gesetz- und-verordnungsblatt.schleswig-holstein.de ausgegeben. Das Amtsblatt für Schleswig-Holstein wird im Internet unter der Adresse https://Amtsblatt.schleswig-holstein.de ausgegeben. Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und das Amtsblatt für Schleswig-Holstein werden unter den jeweiligen Adressen sowie unter der Adresse https://Verkuendungsportal.schleswig-holstein.de vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten.

§ 5 Zugang zum Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein

(1) Das Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und das Amtsblatt für Schleswig-Holstein sind im Internet jederzeit frei zugänglich. Sie werden unentgeltlich zum Lesen, Speichern und Ausdrucken bereitgestellt.

(2) Bei der für die Verkündung und Bekanntmachung zuständigen obersten Landesbehörde können die elektronisch erschienenen Ausgaben des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und des Amtsblattes für Schleswig-Holstein eingesehen werden. Dies gilt nicht für solche Vorschriftenteile, für die gemäß § 3 von einem Verkündungs- oder Bekanntmachungsersatz Gebrauch gemacht wurde. Auf Verlangen werden gegen Erstattung der Kosten einzelne Ausdrucke oder Kopien angefertigt.

(3) Im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein und im Amtsblatt für Schleswig-Holstein ist ein kostenfreier Dienst anzugeben, der über neu erschienene Ausgaben elektronisch informiert.

§ 6 Sicherstellung der Echtheit des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und des Amtsblattes für Schleswig-Holstein

(1) Die Nummern des Gesetz- und Verordnungsblattes für Schleswig-Holstein und des Amtsblattes für Schleswig-Holstein werden in einem dauerhaft verfügbaren und lesbaren Format erstellt. Nachträgliche inhaltliche Veränderungen der einzelnen Nummern sind unzulässig. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die Authentizität und Integrität der Dokumente erkennbar und überprüfbar sind. Jede Nummer trägt ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/20141; die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anstelle eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels ist zulässig.

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(Stand: 18.12.2024)

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