Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. Oktober 2024
(GVOBl. Nr. 13 vom 01.11.2024 S. 749)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 438), wird wie folgt geändert:
Der Artikel 46 wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Nähere zur Verkündung und zur Form der Ausfertigung von Gesetzen regelt ein Gesetz. Nach Maßgabe des Gesetzes soll die Verkündung in elektronischer Form vorgenommen werden."
2. Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
3. Im neuen Absatz 4 wird der Satz 2
Unmittelbar nach Verkündung sind Gesetze und Rechtsverordnungen auch elektronisch zu veröffentlichen.
ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
1. Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am Tage nach seiner Verkündung (02.11.2024) in Kraft.
2. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 242577
ENDE |
(Stand: 13.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion