Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 31. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 464)
Fn. *
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes vom 17.01.1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27.10.2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 314), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 10.1.23 erhält die folgende Fassung:
Alt:
10.1.23 | Amtshandlungen nach § 9 Absatz 3 und 5 bis 8 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) vom 7. März 201 7 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339), nach Zeitaufwand. Für die Anforderung eines fehlenden Nachweises sowie für Fahr- und Rüstzeiten können jeweils pauschal 15 Minuten in Anschlag gebracht werden. Als Stundensatz ist der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt nach § 6 der Verwaltungsgebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung anzusetzen. | Nach Zeitaufwand |
Neu:
10.1.23 | Amtshandlungen nach § 9 Absatz 3 und 5 bis 8 des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein (EWKG) vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), geändert durch Ge- setz vom 2. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1339) | Die Höhe der Gebühr für die Amtshandlungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger richtet sich nach der Dauer je angefangener Stunde nach § 6 der Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Als Stundensatz ist der Mittelwert der Vergütung der Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt anzusetzen. Für die Prüfung der Anzeige oder des Nachweises nach § 9 Absatz 3 EWKG ist jeweils pauschal ein voller Stundensatz anzusetzen. Erfolgt die Prüfung im Zusammenhang mit einer Feuerungsanlage, ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr um die Hälfte. Für die Anforderung eines fehlenden Nachweises sowie für angefallene Fahr- und Rüstzeiten kann zusätzlich jeweils pauschal ein Viertel des vollen Stundensatzes in Ansatz gebracht werden, soweit diese nicht bereits nach Tarifstelle 11 der Anlage 1 der Baugebührenverordnung geltend gemacht wurden. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Hinweis der Schriftleitung: In der Reinschrift dieser Verordnung erscheint das Datum der Ausfertigung nach § 28 Absatz 2 GeschO LReg i.V.m. Ziffer 6.2.1 Satz 4 der Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe unterhalb der Schlussformel, aber nicht - wie in Ziffer 6.2.1 Satz 7 vorgeschrieben - zusätzlich unterhalb der Überschrift. Für die Verkündung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt ist das Ausfertigungsdatum schriftleiterisch hinzugefügt worden.
ID 241632
ENDE |
(Stand: 11.07.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion