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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ermöglichung des bodycam-Einsatzes nach § 184a LVwG in Wohnungen
- Schleswig-Holstein -

Vom 22. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 06.06.2024 S. 402)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 88), wird wie folgt geändert:

§ 184a erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte im Wege der Aufnahme erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Die offene Datenerhebung auf befriedetem Besitztum und in Geschäftsräumen ist mit Ausnahme von denjenigen Bereichen, innerhalb derer Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger ihre Tätigkeit ausüben, nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erlaubt. Die Maßnahme nach Satz 2 darf nur durch einsatzleitende Polizeivollzugsbeamte vor Ort angeordnet werden. Auf eine Aufnahme ist in geeigneter Form hinzuweisen. Die im Wege des Satz 2 erhobenen Daten können nur nach vorheriger richterlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung weiterverarbeitet werden.

(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben im Bereitschaftsbetrieb automatisiert Daten, die im Zwischenspeicher kurzzeitig erfasst werden, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter gegen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Diese Daten werden automatisiert nach längstens einer Minute gelöscht, es sei denn, es erfolgt eine Datenerhebung nach Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 automatisiert erfassten Daten bis zu einer Dauer von einer Minute vor dem Beginn der Aufnahme nach Absatz 1 gespeichert werden.

(4) Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind für einen Monat zu speichern und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
  3. im Einzelfall für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. Auf Verlangen sind die Aufnahmen länger als in Satz 1 zu speichern.

Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass die Bild- und Tonaufnahmen nicht vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist gelöscht werden können.

(5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sowie die Löschung und weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 sind zu dokumentieren.

"(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Gleiches gilt für Räume, die nicht der Wohnung dienen, wie Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, und auf befriedetem Besitztum zu einer Zeit, in der der Raum oder das befriedete Besitztum bestimmungsgemäß für die Allgemeinheit geöffnet ist.

(2) In Wohnungen und an anderen Orten, die nicht unter Absatz 1 fallen, ist die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des Absatzes 1 nur zulässig, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist. Eine Datenerhebung darf nicht erfolgen und ist zu unterbrechen, solange sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Daten dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Die Maßnahme darf außer bei Gefahr im Verzug nur durch einsatzleitende Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte vor Ort angeordnet werden. Die erhobenen Daten dürfen erst weiterverarbeitet werden, soweit richterlich festgestellt ist, dass die Datenerhebung rechtmäßig war und die Weiterverarbeitung zulässig ist. Für das Verfahren zur Herbeiführung der Feststellung nach Satz 4 gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.

(3) In einem Raum, der der Berufsausübung einer Person dient, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, dürfen keine Daten nach Absatz 1 oder 2 erhoben werden.

(4) Auf eine Aufnahme nach Absatz 1 oder 2 ist in geeigneter Form hinzuweisen, soweit nicht Gefahr im Verzug besteht. Eine wegen Gefahr im Verzug unterbliebene Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

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(Stand: 17.06.2024)

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