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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Dezember 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 28.12.2023 S. 638, Ber. S. 79, Ber. S. 454)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 86a wird wie folgt ersetzt:
alt | neu |
§ 86a Öffentliche Bekanntmachung im Internet | " § 86a Bekanntmachung im Internet". |
b) Nach der Angabe zu § 86a wird die folgende Angabe zu § 86b eingefügt:
" § 86b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente".
c) Nach der Angabe zu § 86b wird die folgende Angabe zu § 86c eingefügt:
" § 86c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit".
d) Nach der Angabe zu § 337 wird die folgende Angabe zu § 337a eingefügt:
" § 337a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren".
e) Nach der neu eingefügten Angabe § 337a wird die folgende Angabe zu § 337b eingefügt:
" § 337b Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation".
2. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5
Die Schriftform kann auch ersetzt werden
- durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
- bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154);
- bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Dienstanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
- a) durch eine Übersendung an die Behörde oder von der Behörde über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 bis Nummer 5 VwGO;
- durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), erfolgen.
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden
(Stand: 10.07.2024)
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