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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 222)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 15), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 15), wird wie folgt geändert:
Die Tarifstelle 5 wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 5.1.1.1
5.1.1.1 Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 35 und 38 im Wege eines Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses. Die Gebühr ist durch den Auftragnehmer zu entrichten. a) Schriftlich 12 b) Datenübermittlung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten. Gilt nicht in den Fällen der §§ 51 und 52. 16 c) Automatisiert aa) Datenübermittlung an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager 5 bb) in den übrigen Fällen der Datenübermittlung 4,50 cc) zusätzliche Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb für das Land Schleswig-Holstein 0,50 d) Gruppenauskünfte nach § 34 Absatz 2 35 zuzüglich 0,026 für jede registrierte Person und zuzüglich 0.077 für jede ausgewählte Person
wird gestrichen.
2. Nach Tarifstelle 5.1.2.5 wird folgende Tarifstelle 5.1.2.6 neu eingefügt:
"
5.1.2.6 | Datenbestätigung nach § 49a | 1,00 |
"
3. Die Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.1 bis 5.2 werden wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe "5.1.1.1," gestrichen.
b) Die Nummern 5 und 6
5. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die Gebühr um 1 Euro.6. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 3 Satz 3 erhöht sich die Gebühr um 2 Euro.
werden gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID 220559
ENDE |
(Stand: 03.06.2022)
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