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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 28.01.2021 S. 2)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum
Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. § 88a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Beschlüsse der Campusdirektion sind von der Wissenschaftlichen Direktorin oder dem Wissenschaftlichen Direktor und der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor einstimmig zu fassen. Falls diese Einstimmigkeit nicht erreicht werden kann, ist die Angelegenheit unverzüglich dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Trifft der Vorstand keine einstimmige Entscheidung zur Vorlage der Campusdirektion, wobei die Vertreterin oder der Vertreter des anderen Campus kein Stimmrecht besitzt, entscheidet der Aufsichtsrat, gegebenenfalls auf Vorschlag eines für diese Fälle gegründeten Ausschusses, nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung. Enthaltungen bei Beschlüssen der Campusdirektion sowie des Vorstands über eine Vorlage der Campusdirektion gelten nicht als "Nein-Stimmen". "(3) Beschlüsse der Campusdirektion kommen mit der Mehrheit der Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers der Campusdirektion. Der Kaufmännischen Direktorin oder dem Kaufmännischen Direktor steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen der Campusdirektion, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Dekanin oder dem Dekan des medizinischen Fachbereichs oder der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten für Medizin steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen. Wird den Widersprüchen nach Satz 2 und 3 durch erneute Entscheidung in der Campusdirektion mit den Stimmen des widersprechenden Mitglieds nicht abgeholfen, so erfolgt eine Beschlussfassung im Vorstand nach den Grundsätzen des § 87a Absatz 3 und 4. Enthaltungen bei Beschlüssen der Campusdirektion sowie des Vorstands über eine Vorlage der Campusdirektion gelten nicht als Nein-Stimmen".

2. § 88b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 bis 5 wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden bestellt wird,

3. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden bestellt wird,

4. die Pflege- oder Technische Direktorin oder der Pflege- oder Technische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig auf Vorschlag des Vorstands für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten bestellt wird, und

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums der Universität.

"2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig bestellt wird,

3. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die oder der aus dem Kreis der Abteilungsdirektorinnen oder Abteilungsdirektoren im Nebenamt vom Vorstand einstimmig bestellt wird,

4. die Pflege- oder Technische Direktorin oder der Pflege- oder Technische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig bestellt wird, und

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums der jeweiligen Universität ohne Stimmrecht."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Wissenschaftliche Direktorin oder der Wissenschaftliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor sind stimmberechtigt. Die übrigen Mitglieder der Zentrumsdirektion besitzen ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. Sie üben ihre Tätigkeit als Mitglied der Campusdirektion im Nebenamt aus. "(3) Die Hauptsatzung legt für jedes der Mitglieder der Campusdirektion nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fest, welches Mitglied des Vorstands die Dienstvorgesetztenfunktion wahrnimmt. Das in der Hauptsatzung benannte Mitglied des Vorstands hat das Vorschlagsrecht für die Entscheidung des Vorstands über die Bestellung des betreffenden Mitglieds der Campusdirektion."

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 210213

ENDE

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