Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 1. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 976)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 780), verordnen das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 780), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Tarifstelle 24 folgende Fassung:
alt | neu |
24 Wasserrechtliche Angelegenheiten | "24 Wasser- und küstenschutzrechtliche Angelegenheiten". |
2. In Tarifstelle 22.2.2 werden die Angabe "100,00 Euro" durch die Angabe "120,00 Euro" und die Angabe "25,00 Euro" durch die Angabe "30,00 Euro" ersetzt.
3. Tarifstelle 24 erhält folgende Fassung:
Alt:
24 | Wasserrechtliche Angelegenheiten
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680). |
|
24.1 | Erteilung, Verlängerung und Änderung von
|
50 bis 10.000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen |
bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren | |
24.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei | bei Gewässerbenutzungen nach |
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG) | § 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden Kubikmeter Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist; | |
b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Abs. 1, § 69 Abs. 2 WHG, § 68 Abs. 4, §§ 125, 126 LWG) | Im Übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar: | |
für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %, | ||
für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %, | ||
für den 1.000.000 übersteigenden Teil 0,005 % | ||
mindestens | 50 | |
24.3 | Nachträgliche Entscheidungen bei | 50 bis 500 |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion