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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. August 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 03.09.2020 S. 503)



Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), wird wie folgt geändert:

1. § 103 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hochschulrechtliche" die Worte "und ausbildungsförderungsrechtliche" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für Studierende, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben und nicht beurlaubt sind, gilt eine von der in der jeweiligen Prüfungsordnung auf Grundlage von § 50 Absatz 2 geregelten Regelstudienzeit abweichende, um ein Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit."

2. § 108 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. ergänzend zu diesem Gesetz zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der Abschnitte 2, 4, 5, 6, 7 des Hochschulgesetzes abzuweichen. "1. ergänzend zu diesem Gesetz zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zur Förderung der Studierenden durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Lehrverpflichtung, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der Abschnitte 2, 4, 5, 6, 7, 11 des Hochschulgesetzes abzuweichen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 201623

ENDE

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