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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
- Hamburg -

Vom 13. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 26)



Aufgrund des § 12 Absatz 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 27. August 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 662), geändert durch Staatsvertrag vom 19. und 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 480), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 11. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 662) und § 1 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung der Eichdirektion Nord vom 10. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 480) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus mit Zustimmung des Senators für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg und des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit des Landes Mecklenburg-Vorpommern:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Tarifstelle 25 folgende Fassung:

alt neu
25 Waffenrechtliche Angelegenheiten "25 Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen".

2. Es werden folgende neue Tarifstellen 25.4 bis 25.4.2.8 eingefügt:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"25.4 Beschusswesen

Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

25.4.1 Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz (BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133), und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden von der für die Durchführung des Beschussgesetzes in Schleswig-Holstein zuständigen Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze der Kostenerhebung

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen für

  1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach §§ 7 bis 9 BeschG,
  2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG
    1. aa) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,
    2. bb) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,
    3. cc) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,
    4. dd) bei Böllern und Modellkanonen,
  3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 114 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626),
  4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder gesondert vergütet werden.

Stundensätze:

25.4.1.1 Tätigkeit mit technischer Infrastruktur pro Stunde 99
25.4.1.2 Tätigkeit ohne technische Infrastruktur (Hilfstätigkeiten) pro Stunde 71
25.4.2 Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe und des gleichen Typs anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden typen unterschieden:
  1. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  2. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,
  3. Waffenteile,
  4. Wechseltrommeln,
  5. Einsteckläufe.
25.4.2.1 Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)
25.4.2.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
25.4.2.1.1.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 17
25.4.2.1.1.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 5
25.4.2.1.1.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 5
25.4.2.1.2 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
25.4.2.1.2.1 für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 7,50
25.4.2.1.2.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe 2,50
25.4.2.1.2.3 bei mehr als 150 Waffen (ab der ersten Waffe) 2,50
25.4.2.1.3 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
25.4.2.1.3. für die 1. bis einschließlich 5. Waffe 42
25.4.2.1.3.2 für die 6. bis einschließlich 150. Waffe

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