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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung, der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften sowie der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. September 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 24.10.2019 S. 407)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:
Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 374), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstelle 1.1.6.4 wird wie folgt neu gefasst:
Alt:
1.1.6.4 | Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Absatz 2 KrWG | |
je Tag | 1.000 |
Neu:
"1.1.6.4 | Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Absatz 2 KrWG | |
je Tag und nach Aufwand | 1.000 bis 3.000" |
b) Die Tarifstelle 1.6.3 wird folgt geändert:
aa) Nach der Tarifstelle 1.6.3.1 wird folgende neue Tarifstelle 1.6.3.2 eingefügt:
"1.6.3.2 | Änderung der Systemgenehmigung | |
nach § 18 Absatz 1 Satz 2 VerpackG | 200 bis 2.500" |
bb) Die bisherigen Tarifstellen 1.6.3.2 bis 1.6.3.4 werden zu den Tarifstellen 1.6.3.3 bis 1.6.3.5.
2. Die Tarifstelle 10.1.1.15 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung von Tarifstelle 10.1.1.15 wird nach dem Wort "Stellen" die Angabe "nach § 29b BImSchG in Verbindung mit" eingefügt.
b) Die Tarifstelle 10.1.1.15 Buchstabe c wird die Angabe "1.600" durch die Angabe "5.000" ersetzt.
c) Die Tarifstelle 10.1.1.15 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "und § 18 Absatz 2" wird gestrichen.
bb) Die Angabe "Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)" wird durch die Angabe "Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)" ersetzt.
d) In Tarifstelle 10.1.1.15 Buchstabe e wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 9" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften
Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach abfallrechtlichen Vorschriften vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 341), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 27 wird folgende neue Nummer 28 eingefügt:
"28. Durchführung der Artikel 7 Absatz 3, 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 S. 1), geändert durch Beschluss (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2018 (ABl. L 150 S. 155),"
b) Die bisherigen Nummern 28 und 29 werden zu den Nummern 29 und 30.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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