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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. September 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 26.09.2019 S. 374)



Aufgrund der §§ 2, 6 und 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 325), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 325), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 18 - Polizeiliche Angelegenheiten -erhält folgende Fassung:

Alt:


18 Polizeiliche Angelegenheiten
18.1 Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 124
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug 6
18.2 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizei wie zu Tarifstelle 18.1
18.3 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 344 bis 3.944
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug 14
Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:

Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als

  • 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr
  • 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und
  • 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Bereitstellungspauschale

zu erheben.

18.4 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei
a) Als Grundbetrag je Begleitung 714 bis 7.134
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 62
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:
  1. Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden.
  2. Die Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3 gilt entsprechend.
18.5 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag
a) für Fahrräder 0,50
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor 0,80
c) für Krafträder 1,00
d) für Krafträder mit Beiwagen 2,00
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger 3,00
f) für Lastkraftwagen 5,50
g) für Omnibusse 5,50
Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:

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