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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 22. August 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 29.08.2019 S. 325)
Siehe Fn. *
Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
Der allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 204), wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifstelle 27.7 wird die Angabe "5,00" durch die Angabe "bis zu 4,00" ersetzt.
2. In den Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7 wird folgender Satz neu angefügt:
"Die Gebühr wird auch ab dem Zeitpunkt fällig, wenn ein beantragter Personalausweis oder Reisepass vier Wochen nach Aufforderung durch die Pass- und Personalausweisbehörde nicht abgeholt wird."
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
ID 191762
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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