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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Dezember 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 25.01.2018 S. 9)



Aufgrund des § 2 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), wird wie folgt geändert:

Die Anmerkung zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
"Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 180223

ENDE

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