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Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung *)
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 31.03.2017 S. 242)
Aufgrund des § 135 Absatz 3 der Gemeindeordnung verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Die Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 772), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind deren wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit." | "(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 106 der Gemeindeordnung." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Die Gemeindevertretung bestellt für den Eigenbetrieb eine Werkleitung." | "(1) Die Werkleitung wird in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch die Gemeindevertretung bestellt. In hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten gelten §§ 55 und 65 der Gemeindeordnung." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Die Werkleitung besteht aus einer oder einem oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann." | "(2) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes. | "(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung. Sie oder er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes." |
3. § 5 erhält folgende Fassung:
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§ 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung
(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für
(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen, soweit nicht Absatz 1 entgegensteht. |
" § 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung
(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für
(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung auf den Werkausschuss übertragen." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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