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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebsverordnung *)
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 31.03.2017 S. 242)



Aufgrund des § 135 Absatz 3 der Gemeindeordnung verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Die Eigenbetriebsverordnung vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 772), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind deren wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit." "(1) Eigenbetriebe der Gemeinden sind wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach § 106 der Gemeindeordnung."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Die Gemeindevertretung bestellt für den Eigenbetrieb eine Werkleitung." "(1) Die Werkleitung wird in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch die Gemeindevertretung bestellt. In hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten gelten §§ 55 und 65 der Gemeindeordnung."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(2) Die Werkleitung besteht aus einer oder einem oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann." "(2) Die Werkleitung besteht aus einer Werkleiterin oder einem Werkleiter oder mehreren Werkleiterinnen oder Werkleitern, von denen eine oder einer zur oder zum Ersten Werkleiterin oder Werkleiter bestellt werden kann."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes. "(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Werkleitung. Sie oder er regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes."

3. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für

  1. den Erlass der Betriebssatzung,
  2. die Bestellung der Werkleitung,
  3. die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Eigenbetriebes,
  4. den Abschluss von Verträgen, die für die Gemeinde von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt,
  5. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen Tarife,
  6. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
  7. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,
  8. die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Gemeinde,
  9. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses,
  10. die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen, soweit nicht Absatz 1 entgegensteht.

" § 5 Beschlüsse der Gemeindevertretung

(1) Beschlüsse der Gemeindevertretung sind unbeschadet des § 28 der Gemeindeordnung erforderlich für

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Betriebssatzung,
  2. die wesentliche Aus- und Umgestaltung oder die Auflösung des Eigenbetriebes,
  3. den Abschluss von Verträgen, die für die Gemeinde von erheblicher finanzieller Bedeutung sind, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören oder die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt,
  4. die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen privatrechtlichen Entgelte,
  5. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
  6. die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb,
  7. die Gewährung von Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an die Gemeinde,
  8. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses,
  9. die Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung.

(2) Unberührt bleibt das Recht der Gemeindevertretung nach § 45 der Gemeindeordnung, einen Werkausschuss zu bilden und ihm bestimmte Entscheidungen zu übertragen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 kann die Gemeindevertretung die Entscheidung auf den Werkausschuss übertragen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

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