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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 142)
Gl.-Nr.: 221-39



Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe aufgenommen:

" § 8a Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin"

b) Die Überschrift zu § 20 wird gestrichen.

c) Die Überschrift des § 20a wird § 20:

" § 20 Erweiterter Senat", § 20a wird gestrichen.

d) Die Überschrift zu § 32 erhält folgende Fassung:

" § 32 Fachbereich Medizin und Klinikum"

e) Die Überschrift zu § 33 wird gestrichen.

f) Bei § 82 werden nach dem Wort "Rechtsstellung" die Worte "und Campusstruktur" angefügt.

g) Nach der Überschrift zu § 86 werden folgende Überschriften eingefügt:

" § 86a Aufgaben der Universitätsmedizinversammlung

§ 86b Zusammensetzung und innere Ordnung der Universitätsmedizinversammlung

§ 86c Aufgaben der Gewährträgerversammlung

§ 86d Zusammensetzung der Gewährträgerversammlung"

h) Nach der Überschrift zu § 87 wird folgende Überschrift eingefügt:

" § 87a Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands"

i) Die Überschrift zu § 88 wird wie folgt gefasst:

" § 88 Rechtsstellung des Campus"

j) Nach der Überschrift zu § 88 werden folgende Überschriften eingefügt:

" § 88a Aufgaben der Campusdirektion

§ 88b Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion"

k) Die Überschrift zu § 90 erhält folgende Fassung:

" § 90 Zentren, Kliniken, Departments, zentrale Einrichtungen und Leitung".

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Finanzierung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin

(1) Das Land gewährt dem Klinikum auf der Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 für seine Aufgaben und die Aufgaben der Fachbereiche Medizin in der klinischen Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre. Im Klinikum sind die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich Drittmittel, sowie die Mittel für die Krankenversorgung und weitere Mittel getrennt zu bewirtschaften. Entscheidungen über die Grundsätze der Trennungsrechnung sind im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachbereich Medizin zu treffen. Ein Ausgleich zwischen den zu bewirtschaftenden Bereichen ist ausgeschlossen. Das Klinikum berichtet dem Ministerium jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel.

(2) Soweit in der Zuweisung Finanzmittel für die Aufgaben des Fachbereichs Medizin an der Universität zu Lübeck enthalten sind, wird für diese Finanzmittel eine Personalkostenobergrenze für daraus finanzierte Beamtinnen und Beamte festgelegt; sie wird auf Grundlage der Personal-Ist-Kosten des Vorjahres, eines Aufschlags für zukünftige Personalentwicklungen und der nach § 11 Absatz 3 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), von dieser zu erbringenden Versorgungs- und Beihilfepauschalen für das kommende Haushaltsjahr ermittelt und bei besoldungsrechtlichen Änderungen entsprechend fortgeschrieben.

(3) Die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre beinhalten Aufwendungen für die Pflichtlehre sowie einen davon festzulegenden prozentualen Anteil für Forschungs- und Lehrvorhaben einschließlich der leistungsorientierten Mittelverteilung. Sie werden in der Zuweisung für den Campus Kiel und den Campus Lübeck gesondert ausgewiesen. Die Regelungen sind vor der Zuweisung mit den Hochschulen und dem Klinikum zu erörtern. Soweit in der Zuweisung die Mittel für die Grundausstattung für Forschung und Lehre, für besondere Forschungs- und Lehrvorhaben sowie für Aufgaben des Klinikums in Forschung und Lehre (Gemeinkosten) nicht bestimmten Einrichtungen zugewiesen oder für bestimmte Aufgaben ausgewiesen sind, sind sie vom Vorstand in Abstimmung mit der Universitätsmedizinversammlung für Aufgaben in Forschung und Lehre zu verwenden.

(4) Die Dekanin oder der Dekan entscheidet über die Verwendung der Finanzmittel, die dem Klinikum für die Aufgaben des Fachbereichs, dem sie oder er angehört, zugewiesen werden. Die Rechte der Dekaninnen und Dekane gemäß § 30 Absatz 1 bleiben im Übrigen gewahrt.

(5) Einzelheiten der Bewirtschaftung regelt die Hauptsatzung des Klinikums."

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Für den Bereich der Forschung und Lehre in der klinischen Medizin sowie der durch Forschung und Lehre bedingten zusätzlichen Aufgaben in der Hochschulmedizin trifft das Land, vertreten durch das Ministerium, mit der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und dem Klinikum sowie mit der Universität zu Lübeck und dem Klinikum Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Die Laufzeit soll fünf Jahre betragen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

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