Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 19 Januar 2017
(GVOBl. Schl.-H. vom 23.02.2017 S. 28)
Gesetz-Nr.: 1706/2016



* Siehe Fn

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Kommunalabgabengesetz - KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2016, GVOBl. S. 846, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Der Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Im Bereich der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 1 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt worden sind, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf.  "(2) Im Bereich der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Als Aufwendungen der Gemeinde gelten auch Kosten, die ihr im Rahmen eines überregionalen Verbunds entstehen, der den Kur- und Erholungsgästen die Möglichkeit der kostenlosen Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs einräumt. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 1 und 2 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt worden sind, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 1 und 2 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf."

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

_______
*) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 6140-1

ID 170308

ENDE

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