19 |
Personenstandsrechtliche Angelegenheiten |
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19.1 |
Eheschließung |
10 bis 300 |
19.1.1 |
Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) |
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a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses |
40 |
b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist |
80 |
19.1.2 |
Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn |
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a) nur deutsches Recht zu beachten ist |
20 |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist |
30 |
19.1.3 |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer |
40 |
19.1.4 |
Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) |
40 |
19.1.5 |
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes |
80 |
19.1.6 |
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes |
120 |
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Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.6:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist. |
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19.2 |
Begründung einer Lebenspartnerschaft |
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19.2.1 |
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i.V.m. § 13 PStG), wenn |
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a) nur deutsches Recht zu beachten ist |
40 |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist |
80 |
19.2.2 |
Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Abs. 2 PStV), wenn |
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a) nur deutsches Recht zu beachten ist |
20 |
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist |
30 |
19.2.3 |
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 i.V.m. § 13 PStG) |
40 |
19.2.4 |
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes |
80 |
19.2.5 |
Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes |
120 |
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Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 und 19.2.5:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 i.V.m. § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird. |
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19.3 |
Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen |
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19.3.1 |
Personenstandsurkunden |
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19.3.1.1 |
Ausstellung
- einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
- von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1, §§ 58, 62, § 76 Abs. 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
- einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 6 PStG) oder
- einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
- einer Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
- einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB
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10 |
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1: |