Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Juni 2016
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 342)
Gl.-Nr.: 221-36



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung
Gl.-Nr. 221-37

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes 1

§ 45 Satz 1 des Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39) erhält folgende Fassung:

alt neu
"Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der daten-schutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Absolventinnen und Absolventen sowie sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Hochschulplanung erforderlich sind. " "Die Hochschulen dürfen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, Studierenden, Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Promovierenden, Absolventinnen und Absolventen, anderen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule, sonstigen Nutzerinnen und Nutzern von Hochschuleinrichtungen sowie von den staatlichen und kirchlichen Prüfungsämtern diejenigen personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten, die für die Identifikation, die Zulassung, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Beurlaubung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die Nutzung von Hochschuleinrichtungen, die Befragung im Rahmen des Qualitätsmanagements und von Evaluationen nach § 5 Absatz 1 und 2, die Hochschulplanung sowie für Zwecke der Hochschulstatistik nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2424), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342), erforderlich sind."

Artikel 4
Änderung des Berufsakademiegesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Übergangsvorschrift

Bis zum Zeitpunkt seines Außerkrafttretens nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 342) sind der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304), Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes vom 27. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) und das Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) in ihren geltenden Fassungen weiter anzuwenden.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 an dem Tag in Kraft, an dem der in Artikel 1 bezeichnete Staatsvertrag in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes vom 27. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304) 2 außer Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 5. Februar 2016, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24

2) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 221-26

ID 161032

ENDE

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