Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schlewig-Holstein -

Vom 23. Oktober 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 23.11.2015 S. 386)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 18.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Begleitung von Schwertransporten durch die Polizei

a) Als Grundbetrag je Einsatz 122

b) Soweit die Begleitung einen erhöhten Verwaltungsaufwand verursacht (z.B. Einsatz mehrerer Begleitfahrzeuge, vorherige Erkundung der Fahrstrecke u. ä.), beträgt der Grundbetrag 244

c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug 7

"Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten

a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 124

b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246

c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug 6"

2. Die Tarifstelle 18.3 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

alt neu
a) Als Grundbetrag je Begleitung 344 bis 3.944  "a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 344 bis 3.944"

b) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:

"b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246"

c) Der bisherige Buchstabe b wird der neue Buchstabe c.

3. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 18.1 bis 18.3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Grundbetrag (ohne Begleitkilometer) ist auch zu erheben, wenn ein angemeldeter Transport aus durch den Unternehmer zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann und dieser nicht mindestens 24 Stunden vor Begleitbeginn abgesagt wurde. Wird der Transport in einem Zeitraum von 48 bis 24 Stunden vor Begleitbeginn durch den Unternehmer abgesagt, ist der halbe Grundbetrag zu erheben.  "Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als

- 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr, - 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und

- 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr

als auch die Bereitstellungspauschale

zu erheben."

4. In der Tarifstelle 18.4 Buchstabe b wird die Angabe "45" durch die Angabe "62" ersetzt.

5. In der Tarifstelle 18.5 Buchstabe a wird die Angabe "0,48" durch die Angabe "0,50" ersetzt.

6. In der Tarifstelle 18.5 Buchstabe b wird die Angabe "0,71 " durch die Angabe "0,80" ersetzt.

7. In der Tarifstelle 18.5 Buchstabe c wird die Angabe "0,89" durch die Angabe "1,00" ersetzt.

8. In der Tarifstelle 18.5 Buchstabe d wird die Angabe "1,74" durch die Angabe "2,00" ersetzt.

9. In der Tarifstelle 18.5 Buchstabe e wird die Angabe 2,67" durch die Angabe "3,00" ersetzt.

10. In der Tarifstelle 18.5 Buchstabe f wird die Angabe "5,34" durch die Angabe "5,50" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 18.5 Buchstabe g wird die Angabe "4,60" durch die Angabe "5,50" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 18.6 Buchstabe a wird die Angabe "45" durch die Angabe "62" ersetzt

13. In der Tarifstelle 18.6 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "18" durch die Angabe "25" ersetzt.

14. In der Tarifstelle 18.6 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "36" durch die Angabe "45" ersetzt.

15. In der Tarifstelle 18.6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird die Angabe "77" durch die Angabe "100" ersetzt.

16. In der Tarifstelle 18.6 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd wird die Angabe "138" durch die Angabe " 180" ersetzt.

17. In der Tarifstelle 18.6 Buchstabe c Doppelbuchstabe ee wird die Angabe "205" durch die Angabe "250" ersetzt.

18. In der Tarifstelle 18.6 wird nach Buchstabe c folgender neuer Buchstabe d hinzugefügt:

"d) Einsatz eines Diensthundes 1,00"

19. In der Tarifstelle 18.6 wird nach Buchstabe d folgender neuer Buchstabe e hinzugefügt:

"e) Einsatz eines Spezialdiensthundes 4,00"

20. In der Tarifstelle 18.7.3 Buchstabe a wird die Angabe "61 " durch die Angabe "62" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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