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Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes *
Vom 22. Oktober 2013
(GVOBl. Nr. 15 vom 28.11.2013 S. 404)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Polizeiorganisationsgesetz vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In denn einleitenden Halbsatz wird das Wort "acht" durch das Wort "sieben" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird nach den Worten "der kreisfreien Stadt Flensburg" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt, das Komma nach den Worten "des Kreises Schleswig-Flensburg" gestrichen und die Worte "und des Kreises Nordfriesland," eingefügt.
c) Nummer 4
4. Polizeidirektion Husum mit Sitz in Husum für den Bezirk des Kreises Nordfriesland,
wird gestrichen.
d) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.
2. § 13 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 13 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von den §§ 2 und 4 führen das Polizeiverwaltungsamt und die Behörden nach den §§ 4 bis 6 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) ihre Aufgaben übergangsweise, soweit erforderlich auch für Teile ihres Zuständigkeitsbereiches, fort. Das Innenministerium bestimmt durch Verordnung jeweils den Zeitpunkt, ab dem die Polizeidirektionen entsprechend § 4 Abs. 1 errichtet werden. Die Verordnung muss jeweils die Auflösung oder soweit erforderlich den Bezirk der Behörden nach §§ 4 bis 6 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) bestimmen. Es regelt ferner den Zeitpunkt der Bildung des Landespolizeiamtes nach § 2, die Einrichtung der Dienststellen nach § 4 Abs. 4 und die Auflösung des Polizeiverwaltungsamtes nach § 2 des Polizeiorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 158). Das Landespolizeiamt übt nach seiner Bildung die Dienst- und Fachaufsicht über die Behörden nach Satz 1 aus. (2) Im Landespolizeiamt nimmt bis zur konstituierenden Sitzung des zu wählenden Personalrates, längstens sechs Monate nach der Wahl des Wahlvorstandes (§ 1 Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein), der Hauptpersonalrat der Polizei übergangsweise die Aufgaben des Personalrates des Landespolizeiamtes wahr. |
" § 13 Übergangsbestimmungen
Für den Personalrat gilt § 94 a Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechend." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
*) Ändert Ges. vom 12. November 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2012-13
ENDE
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