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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
Vom 7. Dezember 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 10.01.2013 S. 3)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl, Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H, S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2012 (GVOBl. S. 5341, verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 634), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 9.7.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)" werden ersetzt durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 201 2 (BGBl. I S. 2192)".
b) In Buchstabe a wird die Angabe "255" durch die Angabe "300" ersetzt.
c) Der Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
d) Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken nach § 2 Abs. 4, je Filialapotheke 100 bis 1.000 | "d) Prüfung der Anzeige des Wechsels des Verantwortlichen für die Filialleitung 30 bis 300" |
d) In der Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 wird die Angabe "Buchst. d" durch die Angabe "Buchst. a" ersetzt.
2. Die Tarifstelle 9.8 wird wie folgt geändert
a) Nach dem Wort "Arzneimittelgesetz" wird das Wort "(AMG)" eingefügt.
b) Die Worte "Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)" werden ersetzt durch die Worte "Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)".
3. Die Tarifstelle 9.8.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b und c
b) Bescheinigung über eine Erlaubnis nach Buchstabe a 30 bis 115c) für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung nach Buchstabe b 6
werden gestrichen.
b) Es wird folgender Buchstabe b neu angefügt:
"b) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen | 10" |
4. Die Tarifstelle 9.8.6.4 erhält folgende Fassung:
"9.8.6.4 | Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) | 50 bis 10.000" |
5. Die Tarifstelle 9.8.10 erhält folgende Fassung:
"9.8.10 | Ausstellen eines Zertifikates nach § 64 Abs. 3 f AMG nach den Richtlinien für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP-Richtlinien) oder nach den Richtlinien für die Gute Vertriebspraxis (GDP-Richtlinie) | |
a) Erteilung des Zertifikates einschließlich Besichtigung | 60 bis 26.000 | |
b) Für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen | 10" |
6. In der Anmerkung zu Tarifstelle 9.8 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
"1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis, des Zertifikates oder andere Entscheidungen oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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