Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 19. Juli 2012
(GVOBl. Nr. 13 vom 30.08.2012 S. 618)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 581), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 581), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 9.7.1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe e wird die Angabe "100" durch die Angabe "190" ersetzt.

b) Die Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchst. d erhält folgende Fassung:

alt neu
Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis für eine Hauptapotheke bleibt die Hauptapotheke bei der Gebührenberechnung außer Ansatz. "Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis wird bei der Gebührenberechnung nur die neu hinzukommende Apotheke berücksichtigt."

2. Die Tarifstelle 9.8 wird wie folgt geändert:

a) Die Fundstelle des Arzneimittelgesetzes erhält folgende Fassung:

alt neu
Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 946) "Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)"

b) Die Tarifstelle 9.8.2

Prüfung und Bestätigung der Sachkenntnis nach § 15 50 bis 500

wird gestrichen.

c) In Tarifstelle 9.8.5 wird die Angabe "30" durch die Angabe "50" ersetzt.

d) In Tarifstelle 9.8.6.1 werden die Angaben "100" durch die Angaben "190" ersetzt.

e) In Tarifstelle 9.8.6.2 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

f) In Tarifstelle 9.8.6.3 wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

3. Die Tarifstelle 9.12 wird wie folgt neu gefasst:

"9.12 Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)
9.12.1 Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung in § 19 Abs. 2 IfSG 10 bis 40
9.12.2 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 1.250
9.12.3 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.4 Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 150
9.12.5 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 1.250
9.12.6 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.7 Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 150
9.12.8 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens (Schwimm- und Badebecken) einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 37 IfSG 30 bis 800
9.12.9 Entnahme einer Schwimm- oder Badebeckenwasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.10 Entnahme von Schwimm- oder Badebeckenwasserproben gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 ohne weitere Amtshandlung 25 bis 150
9.12.11 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 7 bis 20
9.12.12 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 25 bis 50
9.12.13 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen 30 bis 75
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.12.12 und 9.12.13:

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