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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
Vom 4. April 2012
(GVOBl. Nr. 6 vom 12.04.2012 S. 421)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), verordnet das Innenministerium:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert .durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl-H. S. 89), wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstellen 16 bis 16.1.5 erhalten folgende Fassung:
"16 | Glücksspiele und Spielbanken | |
16.1 | Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker | |
16.1.1 | Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung öder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280) | |
16.1.1.1 | Lotterien | |
- Umsatz bis 250.000 Euro | 2.500 | |
- Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio Euro | 10.000 | |
- Umsatz über 1 Mio.Euro bis 5 Mio. Euro | 15.000 | |
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro | 20.000 | |
- Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio Euro | 30.000 | |
- Umsatz über 50 Mio. Euro | 50.000 | |
16.1.1.2 | Sportwetten | |
- Umsatz bis 500.000 Euro | 2.500 | |
- Unisatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. | 5.000 | |
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro | 7.500 | |
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro | 10.000 | |
- Umsatz über 20 Mio. Euro | 15.000 | |
16.1.1.3 | Casinospiele und Poker | |
- Umsatz bis 500.000 Euro | 2.000 | |
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro | 4.000 | |
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio Euro | 6.000 | |
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro | 8.000 | |
Umsatz über 20 Mio. Euro | 12.000 | |
Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1.1 bis 16.1.1.3:
Bei der Festsetzung der Gebühren wird zusätzlich der mit 'der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt. |
||
16.1.2 | Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1 | 500 bis 25.000 |
16.1.3 | Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien | 500 bis 5.000 |
16.1.4 | Überwachungsmaßnahmen nach § 30 des Glücksspielgesetzes | 1.000 bis 25.000 |
16.1.5 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht | 500 bis 10.000 |
Anmerkungen zu Tarifstellen 16.1.2 bis 16.1.5:
Bei der Festsetzung der Gebühren werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert berücksichtigt. Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei." |
2. Die Tarifstellen 16.1.6 bis 16.1.9
16.1.6 | Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie für die gewerbliche Spielvermittlung | 100 bis 1.000 |
16.1.7 | Widerruf, nachträgliche Beschränkung oder Beauflagung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen | 50 bis 5.000 |
16.1.8 | Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie dazu vorgesehener Werbung | 1.000 bis 10.000 |
16.1.9 | Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht | 100 bis 1.000 |
und die Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.9
Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.9:
Amtshandlungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.
werden gestrichen.
3. Die bisherigen Tarifstellen 16.1.10, 16.1.10.1 und 16.1.10.2 werden Tarifstellen 16.1.6, 16.1.6.1 und 16.1.6.2.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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